...Andernfalls würde unter Ignorierung der Gewaltenteilung die Gesetzeslage nicht durch den Gesetzgeber verändert werden, sondern allein durch den seinen subjektiven Vorstellungen folgenden Rechtsanwender (vgl. etwa NK-StGB-Hassemer/Kargl aaO, § 1 Rn. 109d mwN). 22 Angesichts des eindeutigen Wortlauts etwa der § 242 Abs. 1, § 249 Abs. 1 StGB, die "fremde" bewegliche Sachen als Wegnahmeobjekte nennen,...