Entscheidungsdatum: 27.11.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren, das auf Einrichtung eines gesonderten Unterrichtsfachs Ethik an der von ihren Kindern der Beschwerdeführerin besuchten Grundschule gerichtet war.
1. Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder, für die sie das alleinige Sorgerecht besitzt, sind konfessionslos. Im Schuljahr 2009/2010 besuchten zwei der Kinder eine Grundschule in Baden-Württemberg; das jüngste Kind war noch nicht eingeschult. An der Schule wurde für konfessionsgebundene Schüler Religionsunterricht erteilt. Ethikunterricht wurde entsprechend der Verwaltungsvorschrift "Ethikunterricht" des baden-württembergischen Kultusministeriums nicht angeboten.
2. Den Antrag der Beschwerdeführerin, an der von ihren Kindern besuchten Grundschule einen Ethikunterricht einzurichten, lehnte das Kultusministerium ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb in der Eingangs- und der Berufungsinstanz ohne Erfolg.
3. Die Revision der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Aus dem revisiblen Recht ergebe sich kein Anspruch auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen.
Das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) kollidiere im Bereich des öffentlichen Schulwesens mit dem gleichgeordneten, in Art. 7 Abs.1 GG wurzelnden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der eine umfassende organisatorische und inhaltliche Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms beinhalte. Eltern könnten daher nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Mit der Entscheidung, das Fach Ethik in der Grundschule nicht einzurichten, werde ein etwaiger verfassungsrechtlicher Mindeststandard an schulisch betriebener Wertevermittlung nicht unterschritten. Bereits durch den Unterricht in anderen Fächern sowie die Konfrontation mit ethisch fundierten Verhaltens- und Einstellungsgeboten im Schulalltag sei diese hinreichend gewährleistet. Art. 7 Abs. 3 GG befasse sich ausschließlich mit dem Religionsunterricht und enthalte keine Regelungsaussage, dass der Staat zu moralisch-ethischer Erziehung im Rahmen eines gesonderten Schulfachs verpflichtet sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG scheide aus, weil die Einrichtung von Religionsunterricht - anders als die Einrichtung eines gesonderten Schulfachs Ethik - durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG vorgegeben sei. Die Funktion der Gleichheitssätze des Art. 3 GG bestehe nicht darin, Differenzierungen entgegenzuwirken, die bereits durch die Verfassung getroffen seien.
Mit ihrer gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Anschauungen ergebe sich daraus, dass in der angegriffenen Entscheidung die Gewährleistung des Religionsunterrichts in Art. 7 Abs. 3 GG fehlerhaft als Privilegierung konfessionell gebundener Eltern und ihrer Kinder eingestuft werde, die eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Konfessionsfreiheit rechtfertigen könne.
a) Es sei "wohl unstreitig", dass Religions- und Ethikunterricht vergleichbare Fächer seien, in denen grundsätzlich das Gleiche gelehrt werde. Beide Fächer dienten der Vermittlung von Werten und Normen sowie der moralischen Erziehung. Der Unterschied bestehe lediglich darin, dass Religionsunterricht in einem speziellen Bekenntnis erteilt werde, während Ethikunterricht religiös und weltanschaulich neutral sei. Daher begründe die Nichterteilung von Ethikunterricht in der Grundschule eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Diese Ungleichbehandlung könne nicht durch die Gewährleistung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen gerechtfertigt werden. Aus einer historischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift ergebe sich, dass der Staat durch die Einrichtung von Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht die Kirchen habe fördern wollen, sondern im eigenen Interesse einen ethisch-moralischen Unterricht habe erteilen wollen und zur Unterstützung dabei die Kirchen in die Pflicht genommen habe. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei eindeutig falsch und historisch wie rechtlich nicht haltbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass es keinen Widerspruch gebe zwischen der These, den Religionsgemeinschaften sei durch Art. 7 Abs. 3 GG ein besonderes Recht eingeräumt worden, und der These, dass sie durch den Staat in die Pflicht genommen worden seien. Der Religionsunterricht stelle als sogenannte res mixta einen Bereich dar, in dem Staat und Religionsgemeinschaften ihr jeweils eigenes Interesse in einer gemeinsamen Einrichtung verfolgten. Mit der Übertragung sei aber keine Privilegierung verbunden. Den Religionsgemeinschaften sei dieses Recht nur eingeräumt worden, weil der Staat sie dadurch habe in die Pflicht nehmen können, um im Gemeinwohlinteresse tätig zu werden. Hintergrund für die Übertragung von Rechten an die Religionsgemeinschaften im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht sei nicht, die Religion zu fördern, sondern der staatlichen Aufgabe nachzukommen, die Kinder moralisch bestmöglich zu erziehen.
b) Der Religionsunterricht erreiche immer weniger Schüler, so dass die moralische Erziehung aller Schüler nicht mehr gewährleistet sei. Hierauf hätten die Länder mit einer flächendeckenden Einführung eines staatlichen Ethikunterrichts reagiert. Erst durch die erfolgte Einführung des bekenntnisübergreifenden Ethikunterrichts sei der Religionsunterricht erstmals wirklich zu einem Unterricht in einem besonderen Bekenntnis geworden und habe die bislang staatlich zugewiesene Funktion der allgemeinen moralischen Bildung verloren. Angesichts der geänderten sozialen Verhältnisse verlange Art. 7 Abs. 1 GG vom Staat, zur Wahrung eines pluralen, friedlichen und freiheitlichen Grundkonsenses der Bürger Ethikunterricht im Wesentlichen lückenlos in allen Schularten und Jahrgangsstufen einzuführen. Solange der Staat für die Mitglieder von Religionsgemeinschaften in allen Jahrgangsstufen moralisch-ethischen Unterricht vorsehe, müsse er unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch konfessionsfreien Schülern einen solchen Unterricht anbieten. Das Grundgesetz wolle faktisch überholte soziale Zustände nicht konservieren. Seine Aufgabe sei es vielmehr, die jeweiligen sozialen Verhältnisse zu gestalten.
2. In der Weigerung, einen gesonderten Ethikunterricht einzurichten, liege zugleich ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit. Denn wenn sie, die Beschwerdeführerin, einen ethisch-moralischen Unterricht für ihre Kinder erteilt wissen wolle, bleibe ihr nichts anderes übrig, als diese in den Religionsunterricht zu schicken. Hierdurch würden sie und ihre Kinder wegen ihrer Konfessionsfreiheit an der Grundschule diskriminiert.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Zwar ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht durch Erledigung der Sache entfallen. Die Beschwer durch die angegriffene Entscheidung besteht zumindest insoweit fort, als die Entscheidung das jüngste der drei Kinder der Beschwerdeführerin noch betrifft, das - wovon nach ihrem Vortrag und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen ist - gegenwärtig die Grundschule besucht. Diese Beschwer besteht auch für die Beschwerdeführerin als allein sorgeberechtigtem Elternteil, da das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) betroffen ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Ihre Begründung wird den Erfordernissen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG nicht gerecht.
a) Die Beschwerdeführerin hat bereits nicht ihrer Obliegenheit genügt, alle für die verfassungsrechtliche Beurteilung relevanten Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Sie hat ihrer Verfassungsbeschwerde nur die angegriffene Entscheidung beigelegt. Nicht vorgelegt sind demgegenüber ihr Antrag auf Einrichtung des Ethikunterrichts und die Antwort des Kultusministeriums, die Entscheidungen der Vorinstanzen und die ihren Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren enthaltenden Schriftsätze. Die angegriffene Entscheidung selbst enthält insoweit nur eine verkürzende Zusammenfassung. Um das Bundesverfassungsgericht in die Lage zu versetzen, den Beschwerdegegenstand ohne eigene weitere Nachforschungen auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen, war es hier aber erforderlich, neben der angegriffenen Entscheidung auch vorinstanzliche weitere Entscheidungen und Entscheidungsgrundlagen vorzulegen oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).
Die Vorlage der Entscheidungen der fachgerichtlichen Vorinstanzen ist hier zur verfassungsrechtlichen Beurteilung erforderlich, weil ohne diese die Anwendung des Landesschulrechts durch die Fachgerichte und damit schon die einfachgesetzliche Grundlage für die Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachvollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvR 299/10 -, juris, Rn. 8).
Überdies wäre die Vorlage der vorinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs deswegen erforderlich gewesen, weil die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils auf diese verweisen. So führt das Bundesverwaltungsgericht aus, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sei die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Schüler neben der Wertevermittlung in anderen Fächern als Religion oder Ethik durch die Anforderungen des Schulalltags gewährleistet. Nimmt die angegriffene Entscheidung dergestalt auf eine vorangegangene Entscheidung Bezug, ist deren Vorlage geboten, weil die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidung ansonsten nicht oder jedenfalls nicht vollständig möglich ist (vgl. BVerfGK 5, 170 <171>; 13, 557 <559>).
b) Ferner genügt die Verfassungsbeschwerde auch insoweit nicht den Begründungsanforderungen, als sich ihrer Begründung und den dazu vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen lässt, dass sie dem Grundsatz ihrer Subsidiarität gerecht wird. Als Ausprägung des ungeschriebenen, aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abgeleiteten Grundsatzes materieller Subsidiarität sind schon im fachgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise verfassungsrechtliche Darlegungen erforderlich, wenn ein Begehren nur unter diesem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>). Dies gilt nicht nur, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (BVerfGE 112, 50 <62>), sondern ist auch dann geboten, wenn ein Anspruch auf Verwaltungshandeln unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet wird. So liegt der Fall hier; denn bei verständiger Betrachtung ließe sich das Begehren der Beschwerdeführerin auf Einrichtung eines gesonderten Ethikunterrichts nur durch die Annahme eines im Verfassungsrecht wurzelnden Anspruchs realisieren.
Der Grundsatz materieller Subsidiarität schlägt sich auch in den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nieder. Demnach muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch insoweit substantiierte Darlegungen enthalten (vgl. BVerfGE 112, 50 <62 f.>; 129, 78 <93>; BVerfGK 4, 102 <103 f.>; 7, 258 <259>; 8, 151 <152 f.>). Die Beschwerdeführerin hat aber nicht hinreichend dazu vorgetragen, ob sie die Fachgerichte bereits in geeigneter Weise mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles befasst hat. Die kurze Zusammenfassung des Revisionsvorbringens in den Gründen der angegriffenen Entscheidung genügt insoweit nicht. Ihr lässt sich nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin ihre verfassungsrechtlichen Erwägungen hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Aufgrund der unzureichenden Darlegungen kann nicht geprüft werden, ob dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt ist.
c) Des Weiteren fehlt es an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).
aa) Die Beschwerdebegründung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der vom Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommenen Auslegung des Art. 7 Abs. 3 GG eine eigene Interpretation dieser grundrechtlichen Bestimmung entgegenzustellen. Sie setzt sich aber nicht näher mit der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage der zu Art. 7 Abs. 3 GG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.
bb) Die Verfassungsbeschwerde lässt ferner eine hinreichende Darlegung vermissen, worin die geltend gemachte Ungleichbehandlung konfessionsfreier im Vergleich zu konfessionsgebundenen Schülern liegen soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit einerseits auf die Gestaltungsfreiheit des Staates im Schulwesen hingewiesen und andererseits ausgeführt, ein Minimum an schulisch betriebener Wertevermittlung werde bereits durch andere Fächer und die praktischen Gegebenheiten des schulischen Gemeinschaftslebens abgedeckt. Hierzu hat es sich unter anderem auf seine eigene Rechtsprechung bezogen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Kern vielmehr in einer eigenen Interpretation der Gesetzeshistorie und daraus nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu ziehenden Schlüssen. Dies kann die gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen der fachgerichtlichen Entscheidung nicht ersetzen.
cc) Auch mit der vom Bundesverwaltungsgericht zum Beleg seiner Ausführungen angeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Dies gilt vor allem für den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats, der zufolge es sich beim Religionsunterricht um eine Lehrveranstaltung zur Glaubensunterweisung handelt (vgl. BVerfGE 74, 244 <252> unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG). Dies widerspricht der Argumentation der Beschwerdeführerin, es könne als unstreitig unterstellt werden, dass beim Religions- und beim Ethikunterricht "grundsätzlich das Gleiche" gelehrt werde. Wie die Beschwerdeführerin selbst hervorhebt, ist der Ethikunterricht - gerade anders als der Religionsunterricht - überdies auch bekenntnisneutral zu erteilen (vgl. hierzu aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013 - 9 S 2180/12 -, juris, Rn. 43 m.w.N.).
d) Darüber hinaus hat sich die Beschwerdeführerin mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht hinreichend auseinandergesetzt und ausgehend hiervon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufgezeigt (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>; BVerfGK 20, 327 <329>).
aa) Dies betrifft zunächst die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Religionsunterricht und zu Art. 7 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 74, 242). Die Verfassungsbeschwerde legt ferner nicht dar, mit welcher verfassungsrechtlichen Begründung die Beschwerdeführerin aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG einen Individualanspruch ableiten möchte, dessen grundsätzliches Bestehen das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung offengelassen hat.
(1) Die Existenz eines - gegebenenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden - "Rechts auf Bildung" ist umstritten (offengelassen in BVerfGE 45, 400 <417> und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 1996 - 1 BvR 1609/96 -, juris, Rn. 10 ff., 13; bejahend BVerwGE 47, 201 <206> und BVerwGE 56, 155 <158>). Ein solcher Anspruch stünde jedenfalls - worauf der Verwaltungsgerichtshof in seiner Berufungsentscheidung zu der vorliegenden Sache hingewiesen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013 - 9 S 2180/12 -, juris, Rn. 48) - allein den betreffenden Schülern zu. Er stellt hingegen kein Elternrecht dar, auf das sich die Beschwerdeführerin selbst berufen könnte. Außerdem lassen sich dem Grundgesetz nur in seltenen Ausnahmefällen konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden - hier der begehrten Einrichtung eines Ethikunterrichts in der Grundschule - zwingen. Er ist grundsätzlich bei der Ausübung seiner Regelungskompetenzen - dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Verantwortung folgend - weitgehend frei (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 79, 174 <202>; 88, 203 <262>; 96, 56 <64>; 106, 166 <177>; 121, 317 <356>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 -, NJW 2016, S. 1716 <1717 Rn. 19>). Das Bundesverfassungsgericht kann dementsprechend erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflichten evident verletzt (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 85, 191 <212>; 92, 26 <46>). Dergleichen hat die Beschwerdeführerin - gerade auch mit Blick auf die Wertevermittlung in anderen Fächern - nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt.
(2) Im Bereich der schulischen Bildung kommt den Landesgesetzgebern zudem eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Organisation und Erziehungsprinzipien sowie gerade auch der Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu. Dies gebietet eine entsprechende Zurückhaltung bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung schulrechtlicher Regelungen (vgl. BVerfGE 53, 185 <196>; 59, 360 <377>; 75, 40 <67>; BVerfGK 10, 423 <431>). Dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber diesen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags überschritten hätte, indem er - der verfassungsrechtlichen Vorgabe gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG folgend - in der Grundschule einen Religionsunterricht eingerichtet, indessen auf die Einrichtung eines Ethikunterrichts verzichtet hat, ist nicht im Ansatz dargetan. Der staatliche Erziehungsauftrag gebietet es, die ethisch-moralische Erziehung - in praktischer Konkordanz mit den Rechten der Schüler und ihrer Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG - zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerfGK 10, 423 <430 f. m.w.N.>). Es ist nicht ersichtlich, warum und inwieweit der Unterricht in den anderen Grundschulfächern hierzu nicht ausreichen sollte.
(3) Schließlich garantiert Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nur die Einrichtung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach und umfasst damit seinem Wortlaut nach gerade nicht das Fach Ethik. Der Religions- und der Ethikunterricht zielen auch nicht auf die Vermittlung der gleichen Lerninhalte. Mit der Garantie des Religionsunterrichts sichert der Verfassungsgeber den Religionsgemeinschaften vielmehr die besondere, in der Religion begründete und selbstbestimmte Aufgabe der religiösen Erziehung der Kinder in der öffentlichen Schule.
bb) Ferner hat sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG befasst. Es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des speziellen Gleichheitssatzes. Auch wären im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG substantiierte Ausführungen erforderlich gewesen, inwieweit eine angenommene Benachteiligung der Beschwerdeführerin gerade "wegen" ihrer Weltanschauung erfolgen würde. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag zur Kausalität. Ebenfalls unsubstantiiert ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung ihrer negativen Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG rügt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.