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Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin


Ausfertigungsdatum: 13.06.2014

Stand: Ersetzt V 806-22-1-48 v. 25.7.2008 I 1560 (ZweirMAusbV 2008)

Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung
§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
§ 11 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
§ 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
§ 13 Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin

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