(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
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die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
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den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
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Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren,
- b)
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Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowie
- c)
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fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können;
- 2.
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für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:
- a)
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Prüfen der Funktion
- aa)
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von lichttechnischen Einrichtungen,
- bb)
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von mechanischen Bremsen und
- cc)
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von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,
- b)
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Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;
- 3.
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der Prüfling soll
- a)
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zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und
- b)
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Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;
- 4.
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die Prüfungszeit beträgt
- a)
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für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe höchstens zehn Minuten dauern,
- b)
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für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten.