Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin

Ausfertigungsdatum: 13.06.2014


§ 13 ZweiradAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.