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(KartKrebs/KartZystV)
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden


Ausfertigungsdatum: 06.10.2010

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Züchtungs- und Haltungsverbot
§ 2 Anzeigepflichten
§ 3 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
§ 4 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone
§ 5 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone
§ 6 Verwendung und Behandlung
Abschnitt 3 Maßnahmen zur Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
§ 7 Anforderungen an Felder für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen
§ 8 Untersuchung von Anbauflächen
§ 9 Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden
§ 10 Amtliches Verzeichnis
§ 11 Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden
§ 12 Amtliches Bekämpfungsprogramm
§ 13 Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen
§ 14 Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln
§ 15 Ausnahmen für Nachbau
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 12) Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm
Anlage 2 (zu § 14) Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung

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