(KartKrebs/KartZystV)
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Ausfertigungsdatum: 06.10.2010


§ 14 KartKrebs/KartZystV Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln

Kartoffeln zur industriellen Verarbeitung, Größensortierung oder Abpackung dürfen nur von solchen Betrieben verarbeitet, sortiert oder abgepackt werden, die

1.
anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden nach Anlage 2 oder
2.
von der zuständigen Behörde nach Satz 2 genehmigte Verfahren
anwenden. Die zuständige Behörde kann andere als in Anlage 2 aufgeführte, geeignete Beseitigungsverfahren, die regionale und betriebliche Gegebenheiten berücksichtigen, genehmigen, wenn keine Gefahr der Ausbreitung oder Verschleppung der Schadorganismen besteht. Die bei der Anlieferung und Verarbeitung anfallenden Resterden dürfen nicht auf Flächen, auf denen Kartoffeln angebaut werden, aufgebracht werden.