Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
- 
                entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet, 
- 2.
- 
                entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 
- 3.
- 
                entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt, 
- 4.
- 
                entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert, 
- 5.
- 
                entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet, 
- 6.
- 
                entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden, 
- 6a.
- 
                einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 
- 7.
- 
                entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt, 
- 8.
- 
                entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt, 
- 9.
- 
                entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder 
- 10.
- 
                entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in den Verkehr bringt.