Ausfertigungsdatum: 06.10.2010
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von § 1 für wissenschaftliche Untersuchungen zur Biologie oder zu Bekämpfungsverfahren des Schadorganismus oder Versuche zur Bestimmung der Art, der Rasse, des Pathotyps oder der Virulenzgruppe der Schadorganismen sowie zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz oder für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 2 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften der Pflanzenbeschauverordnung über die Einfuhr oder das Verbringen von Schadorganismen in die oder innerhalb der Europäischen Union bleiben unberührt.