(KartKrebs/KartZystV)
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Ausfertigungsdatum: 06.10.2010


§ 7 KartKrebs/KartZystV Anforderungen an Felder für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen

(1) Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, dürfen nur auf einem Feld angepflanzt werden, das:

1.
eine einheitlich bewirtschaftete Fläche mit einer Mindestgröße von 0,5 Hektar ist,
2.
von der zuständigen Behörde jeweils in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf der Fläche und dem Anpflanzen von Kartoffeln oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2007/33/EG nach dem Verfahren nach § 8 untersucht worden ist,
3.
als befallsfreie Fläche in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist,
4.
durch eine befallsfreie Fläche des Verfügungsberechtigten mit einer Mindestbreite von 15 Metern (Abstandszone) von einer Fläche getrennt ist, die als Befallsfläche desselben Verfügungsberechtigten in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist; dabei muss die Mindestbreite der Abstandszone über die gesamte Länge der Fläche eingehalten werden, Befallsfläche und Abstandszone müssen zusammen eine Mindestgröße von 0,5 Hektar haben.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Mindestgröße nach Satz 1 Nummer 1 genehmigen, wenn besondere Arten von Pflanzgut erzeugt werden sollen. Die Abgrenzung einer Teilfläche einer einheitlich bewirtschafteten Fläche zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln auch zum Zwecke des Nachbaus ist nicht zulässig, wenn bei amtlichen Untersuchungen nach § 8 oder amtlichen Erhebungen nach § 9 Befall mit Kartoffelzystennematoden an mehreren Stellen dieser einheitlich bewirtschafteten Fläche festgestellt worden ist, es sei denn, die Befallsstellen konzentrieren sich auf einen örtlich begrenzten Bereich der Fläche. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Befalls und des möglichen Verschleppungsrisikos eine andere Mindestbreite der Abstandszone festlegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln oder von Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, auch in einer Vegetationsperiode erfolgen, die nicht unmittelbar auf die amtliche Untersuchung folgt, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut worden sind. Sind zwischen der Untersuchung der Fläche und dem Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind oder Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, mehr als zwei Jahre vergangen, ist eine erneute Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 notwendig.