(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1388)
Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:
- 1.
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eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14%-Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,
- 2.
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Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der Noten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5 in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,
- 3.
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die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind, die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, oder
- 4.
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andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennematodenpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.