(KartKrebs/KartZystV)
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Ausfertigungsdatum: 06.10.2010


Anlage 1 KartKrebs/KartZystV (zu § 12) Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1388)


Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:

1.
eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14%-Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,
2.
Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der Noten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5 in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,
3.
die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind, die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, oder
4.
andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennematodenpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.