Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Ausfertigungsdatum: 10.08.2017
Stand: V aufgeh. durch § 20 dieses G mWv 1.1.2021; die Geltung dieser V ist durch § 20 idF d. Art. 9 Nr. 5 G v. 17.12.2018 über den 31.12.2020 bis zum 31.12.2022 verlängert worden
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen und Verfahren der Ausschreibungen
Teil 3 Verteilernetzkomponente
Teil 4 Höchstwerte
Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte
Abschnitt 2 Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land
Teil 5 Verringerung des Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum