Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Ausfertigungsdatum: 10.08.2017
Stand: V aufgeh. durch § 20 dieses G mWv 1.1.2021; die Geltung dieser V ist durch § 20 idF d. Art. 9 Nr. 5 G v. 17.12.2018 über den 31.12.2020 bis zum 31.12.2022 verlängert worden
Teil 1  Allgemeine Bestimmungen
Teil 2  Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen und Verfahren der Ausschreibungen
Teil 3  Verteilernetzkomponente
Teil 4  Höchstwerte
Abschnitt 1  Einheitliche Höchstwerte
Abschnitt 2  Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land
Teil 5  Verringerung des Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum