Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den gemeinsamen Ausschreibungen folgende Angaben bekannt:
- 1.
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die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibung anwendbare Terminobergrenze für das Netzausbaugebiet nach § 8 Absatz 1,
- 2.
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einen Hinweis auf die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach § 11 und
- 3.
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die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen anwendbaren Höchstwerte nach den §§ 12 bis 17.