Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen

Ausfertigungsdatum: 10.08.2017


§ 17 GemAV Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten

Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.