Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen

Ausfertigungsdatum: 10.08.2017


§ 11 GemAV Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest:

1.
die Verteilernetzausbaugebiete und
2.
nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzausbaugebiet
a)
die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land und
b)
die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröffentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich.

(2) Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen:

1.
Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der Verantwortungsübernahme verwendet, und
2.
Daten von nach dem 30. Juni 2017 nach der Marktstammdatenregisterverordnung gemeldeten Anlagen, sofern diese Daten nach § 13 der Marktstammdatenregisterverordnung vom Netzbetreiber bestätigt wurden.

(3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.