(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest: 
        
            - 1.
- 
                die Verteilernetzausbaugebiete und 
- 2.
- 
                
                    nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzausbaugebiet 
                     
                        - a)
- 
                            die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land und 
- b)
- 
                            die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen. 
 
        Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröffentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich.
    
    
        (2) Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen: 
        
            - 1.
- 
                Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der  Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der  Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der Verantwortungsübernahme verwendet, und 
- 2.
- 
                
            
(3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.