(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest:
- 1.
-
die Verteilernetzausbaugebiete und
- 2.
-
nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzausbaugebiet
- a)
-
die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land und
- b)
-
die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröffentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich.
(2) Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen:
- 1.
-
Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der
Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der
Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der Verantwortungsübernahme verwendet, und
- 2.
-
(3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.