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Flachglastechnologenausbildungsverordnung (FlGlasTechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin


Ausfertigungsdatum: 03.04.2018

Stand: Ersetzt V 806-21-1-161 v. 7.1.1991 I 38 (FlGlasMAusbV)

Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 9 Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung
§ 10 Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren
§ 11 Inhalt von Teil 2
§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 13 Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung
§ 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Schlussvorschrift
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

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