(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 
        
            - 1.
- 
                berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 
        Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes gebündelt.
    
    
        (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas, 
- 2.
- 
                Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 
- 3.
- 
                manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten, 
- 4.
- 
                Instandhalten von Maschinen und Anlagen, 
- 5.
- 
                maschinelles Trennen von Flachglas, 
- 6.
- 
                maschinelles Bearbeiten von Flachglas, 
- 7.
- 
                Veredeln von Oberflächen, 
- 8.
- 
                Fügen von Flachgläsern, 
- 9.
- 
                thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie 
- 10.
- 
                Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität. 
        (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 
- 4.
- 
                Umweltschutz.