(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,
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Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,
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Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
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Zeichnungen auszuwerten,
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Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und
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die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.