(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben, 
- 2.
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                Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben, 
- 3.
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                Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen, 
- 4.
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                Zeichnungen auszuwerten, 
- 5.
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                Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und 
- 6.
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                die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.