Flachglastechnologenausbildungsverordnung (FlGlasTechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

Ausfertigungsdatum: 03.04.2018


§ 6 FlGlasTechAusbV Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.