...So verhält es sich hier. 3 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Zahlung der angefallenen und fälligen Kosten der Prozessführung in Höhe von 764,09 € (davon 489,09 € an Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts und 275,00 € Gerichtskosten), deren Tragung dem Kläger angesichts seines nachträglichen Vermögenserwerbs ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, anzuordnen....