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Urteile für Gerichtskosten

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...IV. 25 Eine Entscheidung über die Verpflichtung zum Tragen der Gerichtskosten ist nicht veranlasst, da sich diese Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 136/16
...Die einschlägigen Vorschriften über Erinnerungen gegen den Ansatz von Gerichtskosten enthält für Pauschgebührenfälle aber § 189 SGG, während das GKG insoweit nicht anwendbar ist (§ 1 Abs 2 Nr 3 GKG iVm § 197a SGG). 16 c) Nicht zutreffend ist auch die Heranziehung des § 197 Abs 2 SGG als Rechtsgrundlage für eine Erinnerung gegen die Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 Abs 1 RVG in Verfahren...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 SF 8/17 S
...Die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu drei Vierteln, die Beklagte zu 1 zu einem weiteren Viertel. Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 43/50 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 zu weiteren 7/50....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VI ZR 10/13
...Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1, 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz; der Beklagte ist jedoch gemäß § 64 Abs 3 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) von Gerichtskosten befreit....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 19/14 R
2019-04-16
BVerwG 1. Senat
...Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 B 15/19
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 35/11
...Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten tragen der Musterkläger und die Beigetretenen zu 1 bis 244 wie folgt: - Musterkläger: 3,92% - Beigetretener zu 1: 0,60% - Beigetretener zu 2: 1,18% - Beigetretene zu 3: 1,36% - Beigetretener zu 4: 0,39% - Beigetretene zu 5: 1,01% - Beigetretener zu 6: 0,67% - Beigetretene zu 7: 1,00% - Beigetretener...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZB 3/16
...Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 C 6/16
...Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.200 € I. 1 Auf den am 2. Oktober 2013 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 21....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 201/17
...Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz haben die Klägerin 1/3, die Beklagte zu 3 1/3 und die Beklagte zu 4 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 tragen diese selbst....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZR 189/08
...Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 2 zu tragen. I. 1 Die Antragstellerin war Aktionärin der inzwischen aus dem Spruchverfahren ausgeschiedenen Antragsgegnerin zu 1, deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 98,8 % der Aktien die Antragsgegnerin zu 2 war....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZB 25/14
...Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Anschlussrechtsbeschwerde tragen die Antragstellerinnen zu 1 und 3 zu je 37 v.H., die Antragstellerin zu 2 zu 8 v.H. und der Antragsgegner zu 18 v.H.. Die Antragstellerinnen zu 1 und 3 tragen die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu je 37 v.H. und die Antragstellerin zu 2 zu 8 v.H.....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZB 11/16
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 4 AS 17/13 R
...Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zwei Drittel und die Bundesnetzagentur ein Drittel. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für den Zeitraum bis 30. August 2017 auf 11 Millionen Euro und für die Zeit danach auf 5,2 Millionen Euro festgesetzt. 1 A....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. EnVR 23/16
...Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1 22%, die Klägerin zu 2 37%, die Klägerin zu 3 22% und die Klägerin zu 4 19% zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst. Von Rechts wegen 1 Die vier Klägerinnen gehören zu den größten deutschen Tonträgerherstellern....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 74/12
.... § 41 Satz 2 LwVG von Gerichtskosten befreit; sie hat aber, weil sie eine Beschwerde und eine Rechtsbeschwerde erhoben hat und deswegen nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG als Beteiligte gilt, wie die anderen Beteiligten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LwVG die durch ihre teilweise unbegründeten Rechtsmittel bei den Beteiligten zu 1 bis zu 4 entstanden außergerichtlichen Kosten anteilig mitzutragen (vgl....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. BLw 13/11
...Die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Rechtszügen werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 € I. 1 Das Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtseintrags des am 29....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 489/15
...Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 76 v.H., die Beklagte zu 2 zu 23 v.H. und der Beklagte zu 3 zu 1 v.H. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 2 zu 23 v.H. und dem Beklagten zu 3 zu 1 v.H. auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 76 v.H....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 173/09
...Nach Nr. 6500, 6501 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ermäßigen sich die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren bei Rücknahme der Beschwerde um die Hälfte. 36 Der Senat weist die Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg mehr wird haben können, weil sie nicht durch eine postulationsfähige Person eingelegt wurde (s.o. unter 1.) und...
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  2. Bundesfinanzhof
  3. X S 38/15 (PKH)