...Die Geltendmachung erfordert nämlich, dass Tatsachen vorgetragen werden, die --ihre Richtigkeit unterstellt-- den Verfahrensmangel ergeben. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208)....