Entscheidungsdatum: 27.07.2010
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. Dezember 2008 - 1 Sa 154/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über Sonn- und Feiertagszuschläge.
Die Beklagte betreibt Alten- und Pflegewohnheime. Die Klägerin ist bei ihr seit 1991 als Pflegehelferin beschäftigt. Seit einer Vertragsänderung vom April 2002 arbeitet die Klägerin grundsätzlich nur an Wochenenden.
Bei der Beklagten galt ab Mai 2001 die Betriebsvereinbarung „Mehrarbeit und Vergütungszuschläge“ (BV 2001). Danach erhielten alle Arbeitnehmer für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag iHv. 50 %, für Feiertagsarbeit betrug der Zuschlag 100 %.
Nach der Vertragsänderung vom April 2002 erhielt die Klägerin keine Zuschläge mehr für Sonn- und Feiertagsarbeit. In einem von ihr deswegen eingeleiteten Rechtsstreit schlossen die Parteien am 19. Februar 2004 einen gerichtlichen Vergleich. Danach hat die Klägerin für geleistete Sonntagsarbeit nach Maßgabe der BV 2001 einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags iHv. 50 % des Grundstundenlohns.
Im Mai 2007 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung über Mehrarbeit und Vergütungszuschläge (BV 2007). Diese sieht in § 4 Abs. 2 vor, dass Mitarbeiter, die ausschließlich Dienste am Wochenende leisten, keine Sonntagszuschläge erhalten.
In der Zeit von Juni 2007 bis einschließlich März 2008 arbeitete die Klägerin insgesamt 174 Stunden an Sonntagen. Hierfür zahlte die Beklagte keine Zuschläge.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei bereits aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Februar 2004 zur Zahlung der Sonntagszuschläge verpflichtet. Des Weiteren stünden ihr diese Zuschläge auch nach der BV 2001 zu. Diese sei nicht wirksam durch die BV 2007 abgelöst worden. Zudem sei § 4 Abs. 2 BV 2007 wegen Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
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1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Arbeitslohn für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. März 2008 iHv. 821,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in bestimmter gestaffelter Höhe zu zahlen. |
2. |
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den in Ziffer 1 benannten Zeitraum korrigierte monatliche Verdienstbescheinigungen zu überlassen. |
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3. |
Es wird festgestellt, dass der Klägerin für geleistete Sonntagsdienste Zuschläge von 50 % und für geleistete Feiertagsdienste Zuschläge von 100 % der Grundvergütung zustehen. |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Revision der Klägerin ist größtenteils unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.
I. In Bezug auf die Anträge zu 1) und zu 3) ist die Revision mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit die Klägerin die erhobenen Ansprüche auf die beiden Betriebsvereinbarungen stützt.
1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich daher mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 13, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. BAG 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 13). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem der Streitgegenstände, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 21, AP ZPO § 551 Nr. 68).
2. Hiernach ist die Revision bezüglich der Anträge zu 1) und zu 3) unzulässig, soweit die Klägerin ihr Begehren aus den beiden Betriebsvereinbarungen herleitet.
a) Die Klägerin hat die auf die Gewährung von Sonn- und Feiertagszuschlägen gerichteten Anträge zu 1) und zu 3) in den Vorinstanzen zum einen auf die Vereinbarung der Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2004 und zum anderen auf die beiden Betriebsvereinbarungen gestützt. Hierbei handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, deren Begründung nicht denknotwendig voneinander abhängt.
b) Die Revisionsbegründung enthält keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils, soweit dieses die auf die BV 2001 und 2007 gestützten Anträge zu 1) und zu 3) abgewiesen hat. In der Revisionsbegründung legt die Klägerin lediglich ihre Rechtsauffassung dar, ohne sich mit der eingehenden Begründung des Landesarbeitsgerichts konkret auseinanderzusetzen. Soweit sie geltend macht, die BV 2007 enthalte eine Regelungslücke, weil sie nicht bestimme, wie oft ein Mitarbeiter werktäglichen Dienst verrichten müsse, um einen Anspruch auf Wochenend- und Feiertagszuschläge zu erhalten, liegt hierin kein konkreter Angriff gegen das angefochtene Urteil. Die Klägerin geht mit keinem Wort auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Rückwirkung sowie zum Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Bestimmung des Leistungszwecks für Zulagen ein. Dies gilt auch für ihren Vortrag zum Vertrauensschutz.
II. Soweit die Klägerin ihre Anträge zu 1) und zu 3) auf den gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2004 stützt, ist die Revision zwar zulässig. Sie setzt sich in der Revisionsbegründung ausreichend mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander, die insoweit zur Abweisung der Klage geführt haben. Die Revision ist jedoch unbegründet, weil in diesem Umfang bereits die Berufung unzulässig war. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18). Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung insoweit bereits als unzulässig verwerfen müssen, da sich die Klägerin in der Berufungsbegründung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, die zur Abweisung der auf den Prozessvergleich vom 19. Februar 2004 gestützten Anträge geführt haben, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.
III. In Bezug auf den zu 2) gestellten Antrag, der Klägerin korrigierte Verdienstbescheinigungen zu überlassen, ist die Revision unzulässig.
1. Ist die Berufungsentscheidung über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Revision in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8).
2. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Erteilung korrigierter Verdienstbescheinigungen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG) zunächst mit der Begründung abgewiesen, es fehle hierfür eine Anspruchsgrundlage. § 108 GewO verpflichte den Arbeitgeber erst bei und nicht vor Zahlung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen. Die Klägerin könne ihr Verlangen auch nicht auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB stützen, weil sie - wie der bezifferte Zahlungsantrag zeige - die begehrte Information zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs nicht benötige. Darüber hinaus seien auch aus steuerlichen Gründen korrigierte Abrechnungen nicht erforderlich, weil im Steuerrecht das Zuflussprinzip gelte. Im Übrigen stünden der Klägerin ohnehin keine weiteren Zahlungen zu, so dass bereits deshalb keine Korrektur der schon erteilten Abrechnungen erfolgen müsse. Gegen diese Erwägungen des Landesarbeitsgerichts macht die Revision lediglich geltend, korrekte Abrechnungen seien „nicht nur aus steuerlichen Gründen, so des Einhalts steuerbefreiten geringfügigen Beschäftigungsrahmens und nicht nur des Zuflussprinzips relevant“. Sie unterlägen auch „der Überprüfbarkeit der Sozialversicherungen zu Renten- und Krankenkassenbewertung“. Diesen mit dem Anspruchsbegehren in keinerlei Zusammenhang stehenden Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welche - von den Vorinstanzen ausdrücklich vermisste - Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Korrektur ihrer Gehaltsabrechnungen herangezogen werden könnte.
Schmidt |
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