...Die Steuer dafür entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Die Regelung soll ausschließen, dass bei dem Pflichtteilsberechtigten auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1998 II R 52/96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23, und vom 19....