...Die Regelung ist folgerichtig, denn es wäre aus rechtsstaatlichen Gründen nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenseite im Rahmen der Klage eines Diplomaten die Geltendmachung von Ansprüchen, die mit der Klage in unmittelbarem Zusammenhang stehen, aufgrund der Immunität des Diplomaten unmöglich wäre (vgl. auch RGZ 111, 149, 150 f.; Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. § 18 Rn. 24; MünchKommZPO/Zimmermann 3....