Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.09.2017


BGH 20.09.2017 - XII ZB 382/16

Zugewinnausgleich: Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen bei rechtskräftiger Scheidung vor dem 1. September 2009


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
20.09.2017
Aktenzeichen:
XII ZB 382/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:200917BXIIZB382.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Karlsruhe, 24. Juni 2016, Az: 16 UF 55/16vorgehend AG Tauberbischofsheim, 8. März 2016, Az: 2 F 201/11
Zitierte Gesetze
Art 229 § 20 Abs 2 BGBEG

Leitsätze

1. Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. April 2017, XII ZB 259/16, FamRZ 2017, 1039).

2. In diesen Fällen kommt auch ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen nicht in Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich.

2

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) lebten seit 1984 zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Ihre am 20. März 1992 geschlossene Ehe wurde auf einen am 12. August 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch ein am gleichen Tag rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. November 2008 geschieden.

3

Das vorliegende güterrechtliche Verfahren ist im Juni 2011 durch einen Stufenantrag der Ehefrau eingeleitet worden. In der Leistungsstufe hat die Ehefrau von dem Ehemann zuletzt die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 44.653,60 € verlangt. Bei ihren Berechnungen zur Ausgleichsforderung hat die Ehefrau für den Stichtag 20. März 1992 ein eigenes Anfangsvermögen in Höhe von 24.823,90 € zugrunde gelegt, welches sich aus dem Wert eines Pkw und verschiedenen Guthaben bei Banken, Bausparkassen und Versicherungen zusammensetzt. Der Ehemann hat demgegenüber geltend gemacht, dass das Kraftfahrzeug fremdfinanziert gewesen sei und die Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschließung auch sonstige Schulden gehabt haben müsse, weil sie in den Jahren 1989 und 1991 Darlehen aufgenommen und Kontokorrentkredite beantragt habe. Die Ehefrau hat eine Fremdfinanzierung des Fahrzeugs bestritten und behauptet, alle seinerzeit unter ihrem Namen laufenden Darlehen und Kontokorrentkredite hätten ausschließlich den Geschäftsbetrieb des als selbständiger Versicherungsvertreter tätigen Ehemanns betroffen. Der Ehemann hat die Ehefrau im Wege des Stufenwiderantrags zunächst auf Auskunft über ihre am 20. März 1992 bestehenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Teilbeschluss zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns zum Oberlandesgericht ist ohne Erfolg geblieben.

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Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er seinen Auskunftsantrag weiterverfolgt.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

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1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass kein Auskunftsanspruch des Ehemanns bezüglich des negativen Anfangsvermögens der Ehefrau bestehe, und dies wie folgt begründet:

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Der Auskunftsanspruch könne nicht auf § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. Es sei allerdings noch nicht entschieden, inwieweit dieser Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen auch in Altfällen bestehe. Halte man sich den Gesetzeszweck des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor Augen, könne ein Auskunftsanspruch in Altfällen nicht anerkannt werden, weil ein etwaiger negativer Wert des Anfangsvermögens, der nach der Neufassung des § 1374 Abs. 3 BGB in die Berechnung einzustellen wäre, schon wegen Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden könnte. Die Auskunft sei auch nicht erforderlich, soweit Verbindlichkeiten zu einer Reduzierung des Anfangsvermögens führten. Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB gelte unverändert fort, so dass der sich auf ein positives Anfangsvermögen berufende Ehegatte diese Vermutung widerlegen und dabei auch das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten beweisen müsse. Dies stehe auch einem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB entgegen.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

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a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass die durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) mit Wirkung zum 1. September 2009 eingeführte Regelung über die Auskunftspflicht zum Anfangsvermögen (§ 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB) im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann.

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aa) Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zum reformierten Zugewinnausgleich erschließt, ist die Erweiterung des Auskunftsanspruchs auf die Auskunft zum Anfangsvermögen als Folgeänderung zum neu gefassten § 1374 BGB konzipiert worden. Da nach § 1374 Abs. 3 BGB erstmals ein negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen war, sollte der neu eingeführte Auskunftsanspruch den Interessen desjenigen Ehegatten dienen, der bei dem anderen Ehegatten - abweichend von der gesetzlichen Vermutung gemäß § 1377 Abs. 3 BGB - von einem negativen Anfangsvermögen ausgeht (BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, kommt der Auskunftsanspruch in diesem Zusammenhang beiden Ehegatten zugute, nämlich sowohl einem Ausgleichspflichtigen, der ein defizitäres Anfangsvermögen des vermeintlich Ausgleichsberechtigten vermutet und eine (überhöhte) Ausgleichsforderung von sich abwenden will, als auch einem Ausgleichsberechtigten, weil sich seine Zugewinnausgleichsforderung im Falle eines negativen Anfangsvermögens des Ausgleichspflichtigen noch erhöhen könnte.

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bb) Der Senat hat bereits grundlegend entschieden, dass den im Zuge des reformierten Zugewinnausgleichs neu eingeführten Auskunftspflichten nur eine dienende Funktion gegenüber den gleichzeitig geänderten materiell-rechtlichen Regelungen zukommt; sie stehen mit diesen in einem untrennbaren Zusammenhang (Senatsbeschluss vom 5. April 2017 - XII ZB 259/16 - FamRZ 2017, 1039 Rn. 18).

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(1) Es wird von der Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt, dass § 1374 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung finden und daher das Anfangsvermögen der beiden Beteiligten bei der Berechnung des Zugewinns wegen § 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB aF nicht negativ sein kann. Dies folgt unter den hier obwaltenden Umständen zwar nicht unmittelbar aus der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB, weil das güterrechtliche Verfahren am 1. September 2009 noch nicht anhängig gewesen ist. Die Unanwendbarkeit des durch das Reformgesetz eingefügten § 1374 Abs. 3 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich aber aus dem Gedanken, dass die Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle eines - wie hier - vor dem 1. September 2009 bereits beendeten Güterstands einen verfassungsrechtlich bedenklichen und mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht im Einklang stehenden Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen würde (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. April 2017 - XII ZB 259/16 - FamRZ 2017, 1039 Rn. 11 und Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN). Insoweit verdeutlicht gerade Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB, dass der Gesetzgeber ein schutzwürdiges Interesse der Ehegatten am Fortbestand der bisherigen Rechtslage bezüglich des Anfangsvermögens anerkennen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 25) und daher die Anwendung von § 1374 Abs. 3 BGB - unter der Voraussetzung eines anhängigen güterrechtlichen Verfahrens - sogar für solche Fälle ausgeschlossen hat, in denen der Güterstand am 1. September 2009 noch nicht beendet war.

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(2) Eine Entkopplung des Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den durch das Reformgesetz geänderten materiell-rechtlichen Bestimmungen zur Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, dass die Erlangung von Auskünften zum Anfangsvermögen für die Ehegatten schon unter der Geltung der früheren Rechtslage von einem gewissen Interesse gewesen wäre. Da sich der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB aF auf das Endvermögen beschränkte, bestand für den (vermeintlich) ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der gerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs das Risiko, sich im Verfahren erstmals mit einem Vortrag des anderen Ehegatten über dessen positives Anfangsvermögen konfrontiert zu sehen. Den Gesetzesmaterialien lassen sich indessen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB - über die Schaffung einer Folgeänderung zu § 1374 Abs. 3 BGB hinaus - einen solcherart "überschießenden" und auch auf Altfälle zurückwirkenden Zweck verfolgen wollte.

14

b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass das Verlangen nach Auskunft über das Anfangsvermögen auch nicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützt werden kann.

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aa) Allerdings ist es unter der Geltung des früheren Rechts umstritten gewesen, ob ein Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen nach allgemeinen Grundsätzen aus § 242 BGB hergeleitet werden kann, wenn der eine Ehegatte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des gegnerischen Anfangsvermögens im Ungewissen ist, während der andere Ehegatte die Auskunft unschwer erteilen kann. Unter Hinweis darauf, dass der Bundesgerichtshof unter solchen Voraussetzungen im Zugewinnausgleich jedenfalls einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch auf Auskunftserteilung über illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) grundsätzlich anerkannt habe (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 mwN; grundlegend BGHZ 82, 132, 138 = FamRZ 1982, 27, 28), haben Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums einen solchen Auskunftsanspruch auch zum Anfangsvermögen bejaht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1983, 1126 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 3. Aufl. Kap. I Rn. 468; Peschel-Gutzeit AnwBl 2003, 476, 483). Die wohl überwiegende Ansicht hat demgegenüber - mit dem Beschwerdegericht - einen aus Treu und Glauben hergeleiteten Anspruch auf Auskunft zum Anfangsvermögen abgelehnt (OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 1105, 1106; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1379 Rn. 15; BeckOK-BGB/J. Mayer [Stand: Februar 2009] § 1379 Rn. 2; MünchKommBGB/Koch 4. Aufl. § 1379 Rn. 15; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1379 Rn. 2; FAKomm-FamR/Weinreich 3. Aufl. § 1379 Rn. 4; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 255; Büte FuR 2004, 289; Hartung MDR 1998, 508 f.; vgl. bereits OLG Düsseldorf OLGZ 65, 271, 272 f.).

16

bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

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(1) Allerdings kann der möglicherweise lange Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Güterstands häufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung und Bewertung des Anfangsvermögens führen. Aus diesem Grunde bestimmt der weiterhin gültige § 1377 Abs. 1 BGB, dass die Ehegatten den Bestand und den Wert des Anfangsvermögens - also des Aktivvermögens und der Verbindlichkeiten - in einem Verzeichnis feststellen können, jeder Ehegatte von dem anderen die Mitwirkung bei der Aufnahme des Verzeichnisses verlangen kann und die Richtigkeit dieses Verzeichnisses im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet wird. Ist eine Inventarisierung unterblieben, besteht nach dem ebenfalls fortgeltenden § 1377 Abs. 3 BGB die Vermutung, dass das Endvermögen mit dem Zugewinn identisch, mithin kein Anfangsvermögen vorhanden ist. Derjenige Ehegatte, der geltend machen will, dass das Verzeichnis entgegen der Vermutung des § 1377 Abs. 1 BGB unrichtig ist, muss den Beweis des Gegenteils (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 292 ZPO) erbringen. Ist kein Verzeichnis erstellt worden, muss der Ehegatte, der sich auf ein eigenes positives Anfangsvermögen berufen möchte, zur Widerlegung der Vermutung aus § 1377 Abs. 3 BGB nach den gleichen Grundsätzen nicht nur Bestand und Wert seines Aktivvermögens (Senatsurteile BGHZ 113, 325, 334 = FamRZ 1991, 1166, 1169 und BGHZ 107, 236, 246 = FamRZ 1989, 954, 956), sondern bis zur Höhe des aktiven Vermögens auch das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten beweisen (vgl. MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1377 Rn. 23; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1377 Rn. 24; Büte FuR 2004, 289).

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(2) Mit der Möglichkeit der Errichtung eines Verzeichnisses nach § 1377 Abs. 1 BGB hat es das Gesetz in die Hand der Ehegatten gelegt, etwaige Informationsdefizite bei einer später erforderlich werdenden Ermittlung des Anfangsvermögens zu vermeiden. Die beiden in § 1377 BGB enthaltenen Vermutungen sollten die Ehegatten nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzes zusätzlich dazu motivieren, eine Inventarisierung ihres Anfangsvermögens vorzunehmen (vgl. Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1377 Rn. 1). Kein Ehegatte sollte aus der eigenen Säumnis mit dem Verlangen nach der Erstellung eines Verzeichnisses nach § 1377 Abs. 1 BGB einen Vorteil ziehen können. Weil das Anfangsvermögen wegen § 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB aF nach dem früher geltenden Recht niemals - auch nicht als Rechenposten für eine Verrechnung mit späterem privilegiertem Zuerwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 311, 316 ff. = FamRZ 1995, 990, 992 f.) - negativ sein konnte, konnte sich die an die unterbliebene Inventarisierung anknüpfende Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB damals nur als Belastung für denjenigen Ehegatten auswirken, der sich auf ein eigenes positives Anfangsvermögen berufen wollte. Um die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB insoweit widerlegen zu können, wurde (und wird) diesem Ehegatten abverlangt, sowohl Bestand und Wert des aktiven Anfangsvermögens als auch das Fehlen davon abziehbarer Verbindlichkeiten darzulegen und zu beweisen. Da sich sein Vorbringen allein auf das eigene Anfangsvermögen zu beziehen hatte, war hierzu die Erlangung weiterer Informationen von dem anderen Ehegatten nicht erforderlich.

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(3) Aus diesen Erwägungen erschließt sich, dass dem früheren Rechtszustand durch das Ineinandergreifen der Regelungen zur Inventarisierung gemäß § 1377 Abs. 1 BGB und der negativen Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB ein rechtspolitisch möglicherweise diskussionswürdiges, aber gleichwohl konsistentes und in sich abgeschlossenes System zur Behandlung ungeklärten Anfangsvermögens im Zugewinnausgleich zugrunde lag, in dem für einen gesonderten Auskunftsanspruch kein Raum war. Aus diesem Grund ist nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Normierung von Auskunftsansprüchen zum Anfangsvermögen verzichtet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Inventarisierung nach § 1377 Abs. 1 BGB in der Praxis - anders als vom Gesetzgeber des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957 möglicherweise vorhergesehen - keine Bedeutung erlangt hat.

20

c) Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob etwaige Auskunftsansprüche des Ehemanns durch die Erklärungen der Ehefrau im Verfahren bereits erfüllt worden sind, kommt es daher nicht an.

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Botur     

      

Guhling