Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.01.2012


BGH 25.01.2012 - XII ZB 497/11

Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch; Beginn und Hemmung der Verjährung bei Mittellosigkeit des Betreuten nach neuem Recht


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
25.01.2012
Aktenzeichen:
XII ZB 497/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Dresden, 23. August 2011, Az: 2 T 422/11vorgehend AG Pirna, 18. April 2011, Az: 411 XVII 98/93
Zitierte Gesetze
Art 229 § 23 BGBEG

Leitsätze

1. Der - gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangene - Aufwandsentschädigungsanspruch des Betreuers aus § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835a BGB unterliegt für die Zeit ab 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

2. Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB.

3. Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB findet auf den Regressanspruch aus § 1836e BGB keine Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 84 FamFG).

Beschwerdewert: 1.384 €

Gründe

I.

1

Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Freistaat Sachsen die Erstattung der von ihm für den Zeitraum von August 1993 bis März 2000 an den Betreuer der damals mittellosen Betroffenen im Jahr 2000 erbrachten Aufwandsentschädigung.

2

Nachdem sich Ende 2010 ergeben hatte, dass die Betroffene über ein, über das Schonvermögen hinausgehendes Guthaben verfügt, hat das Amtsgericht am 18. April 2011 beschlossen, dass die Betroffene an die Staatskasse einen Betrag von 1.383,68 € im Wege des Regresses zurückzuzahlen habe. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben.

3

Hiergegen wendet sich der Freistaat Sachsen mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

5

1. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch zum 1. Januar 2011 erloschen sei. Dies folge bereits aus § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF. Nach der Streichung der Erlöschungsfrist von zehn Jahren unterfalle der Regressanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e BGB nunmehr der Regelverjährung. Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bedeute nicht, dass der Zeitraum, in dem die Staatskasse Regress nehmen könne, nach dem 1. Januar 2010 verlängert worden sei. Nach wohlverstandener Auslegung der Übergangsvorschriften sei davon auszugehen, dass die Regressmöglichkeit spätestens dann ende, wenn sie nach dem alten Recht abgelaufen wäre. Der Gesetzgebungsgeschichte sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die alte Ausschlussfrist nunmehr in eine Verjährungsfrist umgedeutet werden müsse, auf die sich der Schuldner zu berufen habe.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

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Zweifelhaft ist bereits, ob die in der Zeit vor 1999 entstandenen Aufwandsentschädigungsansprüche gemäß § 1836 e BGB überhaupt auf den Freistaat übergegangen sind. Denn diese Norm ist erst mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG - vom 25. Juni 1998, BGBI. I S. 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Von daher spricht vieles dafür, dass der gesetzliche Forderungsübergang erst für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche greift (so jedenfalls OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; OLG Schleswig FamRZ 2000, 562; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. (2001) § 1836 e Rn. 1).

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Die Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Staatskasse die von ihr verauslagte pauschale Aufwandsentschädigung von der Betroffenen nicht mehr zurückfordern kann.

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a) Der - gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangene - Aufwandsentschädigungsanspruch des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835 a BGB ist verjährt.

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Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormundes gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach § 1908 i Abs. 1 BGB findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. § 1836 e BGB ist mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG - vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und am 1. Januar 1999 in Kraft getreten (Art. 5 Abs. 2 BtÄndG). Ausweislich § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF erlosch der übergegangene Anspruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gegen den Mündel bestehenden Regressanspruch zusätzlich begrenzen und zugleich die Justizkasse von der Verwaltung solcher (Alt-)Forderungen entlasten (BR-Drucks. 960/96, S. 32). Dabei ist der Gesetzgeber hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche ersichtlich von einer 30-jährigen Regelverjährung gemäß § 195 BGB aF ausgegangen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543 S. 11). Ob § 195 BGB aF tatsächlich einschlägig war, war allerdings umstritten (zum Meinungsstand NK-BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1836 Rn. 15 iVm § 1835 Rn. 11 mwN). Die Erlöschensfrist von zehn Jahren bezweckte den Vorstellungen des Gesetzgebers zufolge mithin die zeitliche Begrenzung des Rückgriffsanspruchs zugunsten des Anspruchsschuldners (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543 S. 11).

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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist § 195 BGB allerdings mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Zwar sah § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vor, dass familien- und erbrechtliche Ansprüche (weiterhin) in 30 Jahren verjähren. Diese Norm erfasste jedoch nicht die im Betreuungsrecht geregelten Vergütungs-, Aufwendungsersatz- bzw. Aufwandsentschädigungsansprüche (MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. (2006) § 197 Rn. 9 und Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 22). Ersichtlich hat der Gesetzgeber nicht erkannt, dass die Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB - jedenfalls spätestens - mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nicht mehr erforderlich war, wie sich auch aus den Ausführungen des Rechtsausschusses anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts ergibt. Danach ist er - irrtümlich - davon ausgegangen, dass die 30-jährige Regelverjährung hinsichtlich des Regressanspruchs nach wie vor galt (vgl. BT-Drucks. 16/13543 S. 11). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass der Gesetzgeber an der Ausschlussfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB seinerzeit nichts geändert hat. Nach alledem galt ab 2002 für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 a Rn. 6; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 19).

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Für den hier im Streit stehenden, vor 2002 entstandenen Anspruch auf Aufwandsentschädigung gilt Entsprechendes. Soweit er mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 noch nicht verjährt war, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB anwendbar, so dass ab diesem Zeitpunkt allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann.

13

b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägung gilt für die hier im Streit stehende Aufwandsentschädigung Folgendes:

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aa) Sowohl nach dem bis zum Jahr 2002 geltenden Verjährungsrecht als auch nach dem dann folgenden Verjährungsrecht setzt der Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden (§ 198 Satz 1 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und fällig geworden ist (zum alten Recht: Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 198 Rn. 1; zum neuen Recht: Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 199 Rn. 3).

15

Gemäß § 1835 a Abs. 2 BGB ist die Aufwandsentschädigung jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds. Damit wird der Anspruch auf Zahlung der Entschädigungspauschale jeweils jährlich nachträglich fällig (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 a Rn. 4). Spätestens aber tritt Fälligkeit mit Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung ein.

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Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von § 1836 d BGB war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 198 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Aufwandsentschädigungsanspruches - etwa wie im Falle eines Unterhaltsanspruchs - wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836 d BGB ist vielmehr dahin zu verstehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1836 d Rn. 1); deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten, § 1835 a Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. BGB.

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Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubigerstellung des Betreuers ein (vgl. dazu § 412 iVm §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB).

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bb) Die Verjährung des Aufwandsentschädigungsanspruchs war auch nicht gehemmt.

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(1) Zwar war die Verjährung dieser Ansprüche ursprünglich gemäß § 204 BGB aF (s. dazu Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. [2001] § 204 Rn. 4) bzw. nach § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Diese Norm regelt ausdrücklich, dass die Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreutem und Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Der mit der Befriedigung des Betreuers durch die Staatskasse einhergehende Forderungsübergang lässt die Hemmung indes entfallen (Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 207 Rn. 1; s. auch Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1836 e Rn. 3).

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(2) Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten bislang nicht in Regress nehmen konnte, zu einer über den Jahreswechsel 2001/2002 hinausgehenden Hemmung der Verjährung.

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Zwar ist nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden Verjährungsrecht die Verjährung gehemmt gewesen, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (§ 202 Abs. 1 BGB aF). Vorliegend konnte sich der Betreute - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse auf Mittellosigkeit im Rahmen des § 1836 d BGB berufen. Von daher war die Verjährung nach dem bis zum Jahr 2002 geltenden Verjährungsrecht gehemmt.

22

Allerdings sieht das seit 2002 mit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geänderte Verjährungsrecht eine solche Hemmung nicht mehr vor. Nach § 205 BGB ist die Verjährung nur gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders als nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung (Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 205 Rn. 3; Lakkis in juris PK-BGB 5. Aufl. § 205 Rn. 20).

23

Zwar war die Verjährung hier bereits vor 2002 gemäß § 202 Abs. 1 BGB aF gehemmt. Die Hemmung ist jedoch gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab 1. Januar 2002 entfallen (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 6).

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cc) Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung vermag die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB an der somit eingetretenen Verjährung nichts zu ändern (so aber LG Schweinfurt BtPrax 2011, 135, 136; LG Würzburg BtPrax 2011, 135 und LG Kleve Beschluss vom 6. Juni 2011 - 4 T 86/11 - juris Rn. 7 ff.). Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142), das zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, nicht geändert worden sind. Zwar ist durch dieses Gesetz die Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF gestrichen worden. Diese war indes bereits mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 - wie oben bereits ausgeführt - mit der Umstellung auf die dreijährige Regelverjährung bedeutungslos geworden. Soweit vertreten wurde (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 68. Aufl. § 1836 e Rn. 4), dass die Verjährung durch die als lex specialis wirkende 10-Jahres-Frist verdrängt werde, finden sich hierfür weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien entsprechende Hinweise. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der gestrichenen Frist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusionsfrist handeln soll (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes BT-Drucks. 16/8954 S. 30).

25

Aus Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB ergibt sich dagegen, dass die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden sind. Dies ist hier für den vor 2002 entstandenen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht der Fall.

26

c) Die Betroffene, die sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach wie vom Landgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, an die Staatskasse für den hier in Streit stehenden Zeitraum keinen Regress zu leisten.

Hahne                                            Weber-Monecke                                                 Klinkhammer

                        Schilling                                                       Nedden-Boeger