(BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 18.08.1896


§ 1836d BGB Mittellosigkeit des Mündels

Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen

1.
nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2.
nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.