(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
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Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
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dem Kind und
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seinen Eltern oder
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dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
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dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
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dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
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dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.