...Davon abgesehen hat es den Hilfsbeweisantrag der Klägerin, dem Beklagten die Vorlage sämtlicher zwischen 1990 und 1994 geschlossener Grundstückskaufverträge aufzugeben, für unerheblich gehalten, weil das Schweigen des Gutachterausschusses nur den Schluss zulasse, dass auf solche nicht zurückgegriffen werden könne, sodass dem Beweisantrag ein unzulässiger Ausforschungscharakter zukomme (UA S. 30)....