...Soweit die Klägerin insoweit weitere Informationen der Beklagten wünsche, stehe es ihr frei, sich selbst näher zu erkundigen, ohne dass Veräußerer und Erwerber gehalten seien, im Rahmen der Information nach § 613a Abs. 5 BGB ihre Vereinbarungen rechtlich zu bewerten oder im Wortlaut mitzuteilen....