Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.05.2017


BGH 10.05.2017 - XII ZB 536/16

Genehmigung einer betreuungsrechtlichen Unterbringung: Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens; förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens als Entscheidungsgrundlage; Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks; Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
10.05.2017
Aktenzeichen:
XII ZB 536/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:100517BXIIZB536.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Neuruppin, 2. November 2016, Az: 5 T 64/16vorgehend AG Oranienburg, 7. Juli 2016, Az: 41 XVII 407/15vorgehend AG Oranienburg, 3. Mai 2016, Az: 41 XVII 407/15
Zitierte Gesetze
§ 1896 Abs 1a BGB

Leitsätze

1. Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016, XII ZB 611/15, FamRZ 2016, 1149).

2. Gemäß § 280 Abs. 1 FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme über die Notwendigkeit der Maßnahme durch Einholung eines Gutachtens stattzufinden. Die förmliche Beweisaufnahme muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016, XII ZB 611/15, FamRZ 2016, 1149).

3. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG grundsätzlich voraus, dass das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut auch dem Betroffenen persönlich zur Verfügung gestellt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015, XII ZB 250/15, FamRZ 2015, 2156).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der die geschlossene Unterbringung genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 7. Juli 2016 und insoweit der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 2. November 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Im Übrigen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 2. November 2016 aufgehoben.

Soweit das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. Mai 2016 (Einrichtung einer Betreuung) zurückgewiesen hat, wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der Betroffene begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung seiner Unterbringung und im Übrigen die Aufhebung seiner Betreuung.

2

Der Betroffene leidet seit den 1980er Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie. Die Erkrankung tritt in Schüben auf und führte in der Vergangenheit dazu, dass der Betroffene geschlossen untergebracht und medizinisch behandelt werden musste.

3

Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen W. sowie der Anhörung des Betroffenen diesem einen Berufsbetreuer bestellt und angeordnet, dass die Betreuung die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe und sonstige Versicherungsleistungen umfasst. Nachdem der Betroffene hiergegen Beschwerde eingelegt hatte, hat das Amtsgericht das von ihm beim Sachverständigen B. in Auftrag gegebene Gutachten zur Genehmigung der Unterbringung und Zwangsbehandlung auf die Fragestellung der Betreuung erweitert. Schließlich hat das Amtsgericht der Beschwerde des Betroffenen nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 hat es u.a. die Unterbringung des Betroffenen bis längstens 14. Januar 2017 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen die Betreuung zurückgewiesen und auf dessen weitere Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Juli 2016 dahin abgeändert, dass die geschlossene Unterbringung des Betroffenen längstens bis zum 1. Januar 2017 betreuungsrechtlich genehmigt wird. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Einrichtung der Betreuung zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht und hinsichtlich der Unterbringung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Genehmigung.

5

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

6

Die Voraussetzungen für die erneut angeordnete Betreuung lägen vor. Der Betroffene könne krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen, die fehlende Krankheitseinsicht stehe nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Anhörung des Betroffenen durch die Kammer und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks fest.

7

Ebenso lägen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Schließlich sei die vom Amtsgericht auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen B. angeordnete Dauer der Unterbringung von sechs Monaten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Fristablauf habe sich dabei allerdings an dem Zeitpunkt der Erstellung des ärztlichen Gutachtens zu orientieren, so dass die Frist nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung beginne, sondern mit dem Datum des Gutachtens.

8

2. Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Entscheidung auf Verfahrensfehlern beruht.

9

a) Der Sachverständigenbeweis zur Notwendigkeit und zum Umfang der Betreuung ist verfahrensfehlerhaft erhoben.

10

aa) Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar. Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen. Die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt zwar im Ergebnis nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Kann der Sachverständige seine Erkenntnisse jedoch nicht aus einer Befragung des Betroffenen schöpfen, setzt das Gesetz eine Untersuchung des Betroffenen zwingend voraus. Diese erfordert zumindest, dass sich der Sachverständige einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 Rn. 8 mwN).

11

Die förmliche Beweisaufnahme gemäß § 280 Abs. 1 FamFG muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 Rn. 14).

12

bb) Die vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten werden diesen Anforderungen nicht gerecht.

13

(1) Das Gutachten des Sachverständigen W. vermag die Einrichtung einer Betreuung unbeschadet der Tatsache, dass der Sachverständige schon im Ausgangspunkt eine Betreuung für nicht erforderlich hält, auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil er den Betroffenen nicht persönlich untersucht hat. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hinweist, ein – von ihm angestrebter – aktueller persönlicher Kontakt habe nicht erfolgen können, die Bewertung beruhe aber auf mündlichen und schriftlichen Reaktionen des Betroffenen sowie auf der ausführlichen Anamneseauswertung und den Erfahrungen aus früheren Kontakten zu dem Betroffenen im Rahmen stationärer Aufenthalte, vermag das die Notwendigkeit einer persönlichen Untersuchung nicht zu ersetzen. Wie sich aus dem Gutachten selbst ergibt, hat es der Sachverständige ursprünglich für notwendig erachtet, den Betroffenen persönlich zu untersuchen. Erst nachdem ihm dies nicht gelungen war, stützte er seine Begutachtung unter anderem auf frühere Kontakte. Bei dieser Sachlage hätte der Sachverständige jedoch unter Einschaltung des Gerichtes darauf hinwirken müssen, dass der Betroffene zwecks Begutachtung gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG vorgeführt wird.

14

(2) Zwar hat der vom Amtsgericht im Abhilfeverfahren auch zur Frage der Betreuung beauftragte Sachverständige B. den Betroffenen persönlich untersucht. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Kontext aber, dass sich das Gutachten des Sachverständigen B. hierzu auf folgende Ausführungen beschränkt:

"Zur Frage des Gerichts zur Betreuungsnotwendigkeit des Betroffenen wird erörtert, dass der Betroffene unbedingt einer weiteren gesetzlichen Betreuung in den Bereichen der Sorge für die Gesundheit, der Aufenthaltsbestimmung, der Wohnungsangelegenheiten bedarf."

15

Auch wenn sich der Sachverständige im vorangegangen Teil seines Gutachtens mit der Frage der Genehmigung der Unterbringung und der Zwangsbehandlung befasst hat, reichen die ohne jede Bezugnahme auf das Vorstehende getätigten, lapidaren Ausführungen zur Betreuungsnotwendigkeit nicht aus, eine Betreuung gutachterlich zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass nach dem Gutachten des Vorgutachters W. eine Betreuung aus ärztlicher Sicht zwar für sinnvoll erachtet werde, da der Betroffene aber derzeit keinen akuten Betreuungsbedarf habe, eine Betreuung ausdrücklich nicht wünsche und er im Prinzip so nicht betreuungsfähig sei, eine Betreuung zur Zeit für nicht zwingend notwendig erachtet werde. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hätte sich der Gutachter B. mit der Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung bezogen auf die von ihm genannten Aufgabenkreise eingehender auseinandersetzen müssen.

16

Zudem rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass der Gutachter zur Frage, ob der Betreuer gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden würde, keine Feststellungen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB getroffen hat. Zwar hat er ausgeführt, dass der Betroffene hinsichtlich der Genehmigung der Unterbringung bzw. der Zwangsbehandlung über keine Krankheitseinsicht verfüge und demgemäß insoweit auch keinen freien Willen bilden könne. Dies vermag indes die Feststellung zur Frage des freien Willens hinsichtlich der Einrichtung einer Betreuung nicht zu ersetzen, weil es sich insoweit um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt.

17

b) In entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 FamFG ist festzustellen, dass die Entscheidung von Amts- und Landgericht zur Frage der Genehmigung der Unterbringung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 3 mwN). Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Gutachten des Sachverständigen B. dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut persönlich hätte zur Verfügung gestellt werden müssen.

18

aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. zur Betreuung Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156 Rn. 15 mwN).

19

bb) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass eine Übersendung des Gutachtens mit vollem Wortlaut an den Betroffenen nicht feststellbar ist. In dem Anhörungsvermerk des Amtsgerichts vom 7. Juli 2016 wurde lediglich protokolliert, dass der Betroffene "mit dem Ergebnis des Gutachtens (…) zur längeren Unterbringung sowie auch der gutachterlich gehaltenen Medikation angehört" worden ist. Anders als das Gutachten des Sachverständigen W., das indes allein zu der Frage der Betreuung eingeholt worden war, enthält das Gutachten des Sachverständigen B. auch keinen Hinweis darauf, dass eine Aushändigung des Gutachtens im Wortlaut nicht angezeigt wäre, so dass kein der Regelung des § 325 Abs. 1 FamFG entsprechender Fall vorgelegen hat.

20

c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. § 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger