...Deren Freistellung von einer waffenbezogenen Bedürfnisprüfung für Erwerb und Besitz von Langwaffen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfasst nach dem Normzweck ersichtlich nur Waffen, die zur Erfüllung des Bedürfnisses, nämlich zur Ausübung der Jagd, geeignet sind. 12 3. Das jedes Bedürfnis ausschließende Verbot, die Schusswaffe des Beigeladenen zu benutzen, folgt aus dessen Besitzberechtigung....