Entscheidungsdatum: 19.02.2015
1. Zur Frage, inwieweit ein Anlageberater, der seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt hat, sich auf ein mitwirkendes Verschulden des Anlageinteressenten berufen kann.
2. Bei Erlass eines Grundurteils nach einem gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteil bleibt die Entscheidung über den Einspruch nach § 343 ZPO dem Betragsverfahren vorbehalten, soweit die Klage für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Auf die Revision des Klägers wird das Grund-Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt vom 13. März 2014 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2012 abgeändert. Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsrechtszugs, einschließlich der durch die Rücknahme der Revision des Beklagten entstandenen Kosten, bleibt der Schlussentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf dessen Empfehlung zeichnete der Kläger am 13. November 2003 eine Beteiligung über 150.000 € zuzüglich 9.000 € Agio als atypisch stiller Gesellschafter an der (damaligen) A. AG & Co. KG (jetzt: A. GmbH & Co. KG), einem geschlossenen Fonds. Nach der Beschreibung im Prospekt sollte das Kapital der Anleger in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept, bestehend aus Full-Service-Leasing, der Vermietung von Automobilen sowie zusätzlichen daran angebundenen Dienstleistungen und Leasinggeschäften aller Art investiert werden.
Der Kläger verlangt unter anderem Zahlung von 101.256,91 € nebst Zinsen sowie Freistellung von allen wirtschaftlichen Nachteilen und Verpflichtungen, die sich aus der Beteiligung ergeben. Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe wahrheitswidrig angegeben, es handele sich um eine perfekte und absolut sichere Anlage für das Anlageziel der Altersvorsorge, die prognostisch 12 % p.a. abwerfe. Eine Aufklärung über das Fungibilitätsrisiko sowie über die weichen Kosten von mehr als 15 % sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe ihn auch nicht, jedenfalls nicht ausreichend, über die spezifischen Risiken der gezeichneten Anlage, insbesondere ein Totalverlustrisiko, aufgeklärt. Des Weiteren sei der Prospekt, der ihm im Übrigen nicht übergeben worden sei, widersprüchlich, unvollständig und fehlerhaft.
Der Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat nach Einspruch des Beklagten und Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers das zuvor ergangene, der Klage stattgebende Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Abänderung beziehungsweise Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidungen (Endurteil und Versäumnisurteil) dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Schadensersatz wegen der fraglichen Beteiligung zu leisten, wegen eines entsprechenden Mitverschuldens jedoch nur in Höhe von 50 %; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Daraufhin haben zunächst beide Parteien Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt, der Kläger vorsorglich auch Nichtzulassungsbeschwerde. Nach Verweigerung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht hat der Beklagte seine Revision zurückgenommen. Der Kläger verfolgt sein Begehren in vollem Umfang weiter.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Es hält die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt, weil der Beklagte weder eine anlage- noch eine anlegergerechte Beratung vorgenommen habe. Da der Kläger neben der Erzielung von Steuervorteilen jedenfalls auch das Ziel einer verbesserten Altersvorsorge verfolgt habe, sei die Investition in den vorliegend empfohlenen geschlossenen Fonds wegen des bestehenden Totalverlustrisikos zur Verwirklichung der Anlageziele des Klägers ungeeignet gewesen. Zudem habe der Beklagte das Totalverlustrisiko verharmlost, indem er dieses als unwahrscheinlich dargestellt und angegeben habe, ein Ausgleich werde durch die steuerlichen Vorteile geschaffen. Darüber hinaus sei weder im Prospekt noch von dem Beklagten auf das Risiko, die regelmäßig jährlich ausgezahlten Beträge als gewinnunabhängige Auszahlungen im Falle einer Insolvenz zurückzahlen zu müssen, hingewiesen worden. Der danach begründete Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, insbesondere könne dem Kläger keine grob fahrlässige Unkenntnis der den Schadensersatz begründenden Umstände vorgeworfen werden. Denn er habe auf die Aussagen des Beklagten und darauf, dass dieser ihm keine Geldanlage empfehlen werde, die seinen Interessen widerspreche, vertrauen dürfen. Sein Schadensersatzanspruch sei jedoch um 50 % zu mindern, weil ihm ein Mitverschulden in dieser Höhe anzulasten sei. Er sei, wie sich aus den eigenen Angaben des Klägers vor dem Senat und der Aussage der Zeugin S. ergebe, äußerst leichtsinnig vorgegangen und habe erhebliche Summen aufs Spiel gesetzt, ohne sich mit der Materie im Einzelnen zu beschäftigen. Er habe die Dienste des Beklagten zwar gerade deshalb in Anspruch genommen, weil er selbst als Anleger über keine Sachkunde verfügt habe; eine Obliegenheit, die Empfehlungen des Beklagten zu überprüfen, habe danach nicht bestanden. Auch wenn das Verhalten des Klägers nicht als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden könne, so stelle es doch ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst und die ureigensten Interessen dar. Dieser Leichtsinn wiege unter Abwägung aller Gesichtspunkte ebenso schwer wie das fahrlässige Vorgehen des Beklagten, eine Gesellschaftsbeteiligung an einem Unternehmen zu empfehlen und als sicher darzustellen, deren Auswirkungen er weder wirtschaftlich noch steuerlich habe einschätzen können.
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
1. Die Revision ist zulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Bewertung des vorliegenden Emissionsprospekts, die Bedeutung der Hinweise auf das Totalverlustrisiko sowie die Frage der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verjährungsbeginns von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt würden. Hieraus lässt sich keine Beschränkung der Zulassung der Revision entnehmen. Zwar kann sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Beschränkung der Zulassung auch (allein) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben; dies muss aber mit der gebotenen Eindeutigkeit erfolgen (vgl. nur Senatsurteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 9). Vorliegend hat das Berufungsgericht am Beginn seiner Erörterungen zur Begründetheit der Berufung ausgeführt, es entscheide durch Grundurteil, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Haftung durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs klären zu lassen. Hierdurch hat es klar zum Ausdruck gebracht, dass es keine Beschränkung der Zulassung der Revision auf eine Prozesspartei (den Beklagten) oder auf die Frage des Haftungsgrunds aussprechen wollte.
Die vom Kläger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos.
2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
a) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung schuldhaft verletzt hat. Die gezeichnete Anlage habe aufgrund ihres spekulativen Charakters keine hinreichend sichere Möglichkeit zur Verbesserung der Altersvorsorge dargestellt und hätte daher dem Kläger nicht als zur Altersvorsorge geeignete Anlage empfohlen werden dürfen. Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal das Risiko eines Totalverlusts der vorliegenden Anlage deutlich höher einzuschätzen ist als etwa bei einem Immobilienfonds (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 18). Weiter hat das Berufungsgericht dem Beklagten angelastet, er habe das Risiko eines Totalverlusts, selbst wenn er darauf hingewiesen haben sollte, jedenfalls verharmlost, indem er nach eigenen Angaben darauf hingewiesen habe, dass ein solcher Verlust sehr unwahrscheinlich sei; zudem habe er erklärt, ein etwaiger Verlust werde durch die steuerlichen Vorteile ausgeglichen. Damit hat der Beklagte aber die in der Beratungsdokumentation und der Beitrittserklärung enthaltenen Warnhinweise, unabhängig davon, ob diese ausreichend waren, sowie auch die Risikobeschreibung im Emissionsprospekt, soweit dieser überhaupt übergeben worden ist, erheblich entwertet und etwaige Bedenken des Klägers zerstreut.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, dessen Höhe mit 50 % anzusetzen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat bei seiner (revisionsrechtlich grundsätzlich hinzunehmenden, vgl. nur BGH, Urteile vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646 und vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1931) Würdigung die Anforderungen an ein auf Seiten des Anlageinteressenten anzurechnendes Mitverschulden bei Zeichnung einer Anlage verkannt. Danach muss sich der Kläger auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein mitwirkendes Verschulden nicht entgegenhalten lassen.
Ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - X ZR 36/86, NJW-RR 1988, 855 f). Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, besonderen Schutz. Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1814 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 21 sowie BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - XI ZR 147/12, NZG 2014, 1061 Rn. 46 jeweils mwN). Eine Ausnahme hiervon ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 aaO).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger erhebliche Beträge "aufs Spiel gesetzt hat", ohne sich zuvor mit der empfohlenen Anlage intensiv zu beschäftigen, rechtfertigt nicht den Schluss des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich "besonders leichtsinnig" verhalten. Würde man dem Berufungsgericht folgen, so wäre kaum nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen einem "äußerst leichtsinnigen" und einem grob fahrlässigen Verhalten liegen soll; letzteres hat aber das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit nachvollziehbarer Begründung gerade abgelehnt. Das Verhalten des Klägers, der - wovon das Berufungsgericht selbst ausgegangen ist - die bestehenden Risiken nicht realisiert hat, belegt nur, dass er sich auf die beschwichtigenden Aussagen sowie die Kenntnisse und Erfahrungen des Beklagten verlassen hat. Insoweit gilt jedoch der Erfahrungssatz, dass ein Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters, die dieser in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht zumisst und zumessen darf (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15). Der Kläger ist daher nicht weniger schutzwürdig als andere Anleger, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihnen zuteil gewordenen Beratung vertraut haben.
Soweit das Berufungsgericht weiter der Auffassung ist, das Verhalten des Klägers stelle sich gerade im Hinblick auf fehlende Sicherheiten als besonders leichtsinnig dar, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, der Kläger habe als mehrfacher Grundeigentümer gewusst, wie aufwändig notarielle Kaufverträge ausgestaltet seien und wie sehr die kreditgebenden Banken auf eine ausreichende Wertsicherung achteten, sind vorliegend ohne Aussagekraft. Hier geht es um eine völlig anders gelagerte Anlageform, die mit dem Ankauf einer Immobilie zu Anlagezwecken nichts gemein hat.
3. Da weitere Feststellungen zur Frage eines Mitverschuldens des Klägers nicht zu erwarten sind, kann der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären. Zugleich ist das angefochtene klageabweisende Urteil des Landgerichts abzuändern. Demgegenüber muss das zuvor ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts, das das Berufungsgericht ebenfalls in vollem Umfang aufgehoben hat, aufrecht erhalten bleiben. Denn bei einem Grundurteil nach § 304 ZPO, das nach einem gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteil ergeht, bleibt die Entscheidung nach § 343 ZPO dem Betragsverfahren vorbehalten, soweit die Klage für gerechtfertigt erklärt worden ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 343 Rn. 11; MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl., § 343 Rn. 2).
4. Im Betragsverfahren wird das Berufungsgericht auch die Rüge der Revision zur Anrechnung von Steuervorteilen zu berücksichtigen haben. Die im angefochtenen Urteil kurz wiedergegebene Auffassung, der Kläger müsse sich im Wege des Vorteilsausgleichs auch die erhaltenen Steuervergünstigungen anrechnen lassen, weil es sich bei der Rückabwicklung nicht um eine steuerrechtliche Veräußerung im Sinne des § 23 EStG handele und Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Kläger in Anspruch genommenen Steuervorteile nachträglich entfallen könnten, nicht vorlägen, greift zu kurz. Zwar trifft es zu, dass der erkennende Senat in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 17. November 2005 (III ZR 350/04, NJW 2006, 499 Rn. 16) ausgeführt hat, dass die bloße Rückgewähr eines Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt. Die Erwägungen des Senats sind aber vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der damals zu entscheidenden Fallkonstellation eine Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Einnahme (§§ 15-17 EStG) entfiel, weil die Fondsgesellschaften, an denen sich die dortigen Kläger beteiligt hatten, als bloße Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht gewerblich tätig waren. Vorliegend handelt es sich aber um eine unternehmerische Beteiligung, bei der eine Versteuerung nach § 15 oder § 16 EStG in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, NJW 2014, 3436 Rn. 30 f und III ZR 226/13, BeckRS 2014, 15367 Rn. 30 f). Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an dem geschlossenen Fonds erlangt hat, grundsätzlich ausscheidet, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Eine Anrechnung kommt dabei nur dann in Frage, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr. vgl. nur Senatsurteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35, 36 f und vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13 und III ZR 226/13, jeweils aaO Rn. 25 f sowie BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312 Rn. 43 und vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 12 f). Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert