Entscheidungsdatum: 17.07.2014
Auf die Revision der Gläubigerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2009 im Kostenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 5 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist der Verwalter in dem im Laufe des Revisionsverfahrens eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des J. K. (im Folgenden: Schuldner). Streitgegenständlich sind Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der dem Schuldner durch dessen Beteiligung an der C. & Co. KG (im Folgenden: C. KG) entstanden ist.
Die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist Treuhand-kommanditistin der Kommanditgesellschaft, die auch mit den Aufgaben der Mittelverwendungskontrolle betraut war. Der frühere Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 4 und 5 sind. Die (an Stelle der Beklagten zu 1 in den Rechtsstreit eingetretene) Revisionsklägerin ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1.
Der Schuldner erwarb am 12. Juli 2000 durch Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" eine Kommanditeinlage in Höhe von 500.000 DM (255.645,94 €) an der C. KG. Er erhielt Ausschüttungen von 67.234,88 €. Als Differenz ergibt sich ein Betrag von 188.411,06 €.
Der Beitritt sollte - dem von der Beklagten zu 3 herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 1 nach einem in Teil B des Prospekts abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden.
Der Schuldner hat die Auffassung vertreten, der Prospekt sei in vielen Punkten fehlerhaft, wofür unter anderem die Beklagte zu 1 als Prospektverantwortliche sowie aus vertraglichen und deliktischen Gesichtspunkten einzustehen habe. Einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung hat er insbesondere darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % des Zeichnungskapitals für die Eigenkapitalvermittlung an die I. GmbH (im Folgenden: I. GmbH) unterrichtet worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Mittelverwendungskontrollvertrags Aufklärungspflichten darüber verletzt, dass nur eine formelle Kontrolle stattfinde, sowie die Mittelverwendungskontrolle pflichtwidrig durchgeführt, indem sie Gelder ohne Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen freigegeben habe. Der Schuldner hat erstinstanzlich die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Schuldner unter anderem gegen die Beklagten zu 1 und 3 als Schaden die Differenz zwischen dem eingezahlten Betrag abzüglich der Ausschüttungen geltend gemacht, das heißt einen Betrag von 188.411,06 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft. Er hat ferner die Feststellung beantragt, dass die Beklagten zu 1 und 3 zum Ersatz eines über den vorgenannten Zahlungsantrag hinausgehenden Schadens verpflichtet sind. Das Oberlandesgericht hat dem gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichteten Zahlungsantrag - mit Ausnahme eines Teils der beantragten Zinsen - entsprochen. Es hat des Weiteren festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 verpflichtet sind, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm durch eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung erhaltener Ausschüttungen oder als Steuerschaden im Fall nachträglicher Aberkennung der Verlustzuweisungen dadurch entsteht, dass rückwirkend festgesetzte Verzugszinsen zu zahlen sind. Im Übrigen hat es die Berufung des Schuldners zurückgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte zu 1 die Zurückweisung der Berufung des Schuldners begehrt. Sie hat die Revision innerhalb der bis zum 22. Juli 2009 laufenden Revisionsbegründungsfrist begründet. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - München der Beklagten zu 1 durch Beschluss vom 5. August 2010 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegte. Am 10. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet.
Die Revisionsklägerin widersprach im Insolvenzverfahren als Gläubigerin der Beklagten zu 1 der vom Schuldner zur Tabelle angemeldeten streitgegenständlichen Forderung. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 hat der Schuldner das unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende Gläubigerin gemäß § 250 ZPO in Verbindung mit § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 1 ZPO dadurch wiederum unterbrochen worden, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Fürth durch Beschluss vom 22. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet hat. Der Kläger hat das Verfahren am 16. Dezember 2013 und 3. Februar 2014 erneut aufgenommen. Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, die von der Gläubigerin bestrittenen Forderungen zur laufenden Nummer 3800 der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Insolvenztabelle festzustellen, soweit sie streitgegenständlich sind.
Die Revisionsklägerin hat - unter Aufrechterhaltung der Revisionsanträge der Beklagten zu 1 - in einer "ergänzenden Revisionsbegründung" vom 12. Mai 2014 von den Revisionsrügen der Beklagten zu 1 teilweise Abstand genommen, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt und andere Revisionsrügen der Beklagten zu 1 ergänzt und präzisiert.
Die zulässige Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts (25 U 5551/07 - juris) haftet die Beklagte zu 1 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Sie sei als Treuhandkommanditistin verpflichtet gewesen, vor Abschluss des Treuhandvertrags mit ihr und vor Eintritt des Schuldners in die gesellschaftsrechtliche Beziehung mit ihr und der Beklagten zu 3 den Schuldner über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung gewesen seien. Da sich der Beitritt des Schuldners in der Weise vollzogen habe, dass er mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag geschlossen habe und diese bevollmächtigt gewesen sei, den Beitritt des Schuldners als Treugeber zu bewirken, sei es im Rahmen der Anbahnung des Treuhandverhältnisses um eine eigene Pflicht der Beklagten zu 1 gegangen, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen. Die Beklagten zu 1 und 3 seien verpflichtet gewesen, den Schuldner darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste I. GmbH nicht nur die in den Prospekten vorgesehenen Eigenkapitalvermittlungsprovisionen von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, sondern 20 % beansprucht habe und habe erhalten sollen. Diese Zahlungen hätten mit den Angaben im Prospekt nicht in Einklang gestanden und zwar auch dann nicht, wenn - wie von den Beklagten vorgetragen worden sei - die I. GmbH die weiteren 8 % als Vergütung für von ihr durchgeführte Werbemaßnahmen erhalten habe.
Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass der I. GmbH für das von ihr vermittelte Eigenkapital vorab 20 % der gezeichneten Summe zugeflossen seien. Die Anlageentscheidung des Schuldners sei kausal auf die unterlassene Aufklärung zurückzuführen. Nach der Anhörung des Schuldners sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Zuschuss von 8 % an die I. GmbH für die Anlageentscheidung des Schuldners eine Rolle gespielt habe.
Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile komme angesichts der Einkommensart, der die Beteiligung unterfalle, nämlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb, nicht in Betracht, da auch der auf Schadensersatz beruhende Zufluss steuerpflichtig sei. Eine ganz außergewöhnlich hohe Steuerersparnis des Schuldners ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in der Sache stand. Die in der Revisionsverhandlung - in Anpassung an die Vorschriften der Insolvenzordnung - umgestellten Anträge des Klägers führen jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Verfahren ist durch die Erklärungen des Schuldners und des Klägers vom 11. Juni 2013, 16. Dezember 2013 und 3. Februar 2014 wirksam aufgenommen worden. Sie haben das Verfahren der Höhe nach uneingeschränkt aufgenommen (zur Aufnahme eines unterbrochenen, in der Revisionsinstanz anhängigen Rechtsstreits durch den Gläubiger vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7 f mwN). Aus dem vorgelegten Tabellenauszug ergibt sich, dass der Schuldner die streitgegenständlichen Haupt- und Nebenforderungen in voller Höhe zur Tabelle angemeldet hat. Der Insolvenzverwalter hat der Anmeldung zuletzt nicht mehr widersprochen, sondern mit Schreiben vom 27. Juni 2013 die angemeldeten Forderungen ausdrücklich anerkannt. Gegen die Wirksamkeit der Aufnahme bestehen daher keine Bedenken (vgl. zur Notwendigkeit, den Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufzunehmen, Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 aaO Rn. 23 ff). Auch die Revisionsklägerin macht solche Bedenken nicht geltend.
Aufnahmegegner ist, wenn - wie vorliegend - der Gläubiger die Feststellung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widersprechende Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 aaO Rn. 10 ff mwN). Die Revisionsklägerin ist somit in Folge der Aufnahme des Verfahrens durch den Schuldner (den bisherigen Kläger) und den Kläger gegen sie - als der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Tabelle widersprechende Gläubigerin - in den Rechtsstreit an Stelle der Beklagten zu 1 eingetreten.
2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil hinsichtlich der vom Kläger - in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung - umgestellten Anträge auf Feststellung zur Insolvenztabelle (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 21 mwN) weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.
a) Die streitgegenständliche Forderung zu I 1 des Tenors des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht dem Schuldner nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte an seiner Kommanditbeteiligung zugesprochen. Zug um Zug-Forderungen können indes weder zur Tabelle angemeldet noch festgestellt werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215; vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23 und vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14 ff; MüKo-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 15). Die Forderung könnte zwar nach § 45 Satz 1 InsO mit einem unter Berücksichtigung der vom Schuldner zu übertragenden Kommanditbeteiligung berechneten Wert geltend gemacht und insoweit - ohne den Zug um Zug-Vorbehalt - zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 aaO und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 17). Tatsächliche Feststellungen zum Wert der vom Schuldner an die Beklagte zu 1 abzutretenden Kommanditbeteiligung fehlen jedoch. Der Senat ist deshalb daran gehindert, einen um diesen Wert reduzierten Forderungsbetrag zur Insolvenztabelle festzustellen. Es bedarf mithin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 aaO).
b) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die im Tenor des Berufungsurteils zu I 2 getroffene Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1. Dem Kläger ist es verwehrt, diesen Anspruch in der Revisionsinstanz zu beziffern. Insoweit handelt es nicht lediglich um eine - auch im Revisionsverfahren zulässige - Anpassung des Klageantrags an die Vorschriften der Insolvenzordnung, sondern um eine darüber hinausgehende, in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung, die weiteren Sachvortrag zur Höhe des geltend gemachten Schadens erforderlich macht (vgl. zur Abgrenzung von Anpassung des Klageantrags und Klageänderung BGH, Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 203/52, BeckRS 1953, 31197843 [unter III]; MüKo-InsO/Schumacher, aaO, § 180 Rn. 16, 17). Die Zulässigkeit dieser Klageänderung wird im neuen Berufungsverfahren nach § 533 ZPO zu beurteilen sein.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Nachdem die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbegründung vom 12. Mai 2014 umfangreichen, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt hat, dürfte eine Haftung der Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach feststehen.
b) In Bezug auf die Höhe des von der Beklagten zu 1 zu ersetzenden Schadens des Schuldners hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme und den erhaltenen Ausschüttungen abgestellt. Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile des Schuldners hat es zu Recht verneint.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. hierzu in einer Parallelsache Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 ff mwN; vgl. ferner BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994 Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 25).
Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der Kommanditgesellschaft ist, entschieden, für ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft erhalte, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 36 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 f; vgl. hierzu jüngst BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20).
Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt worden, eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere Berechnung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 aaO, jeweils mwN).
An dieser - gerade auch im Zusammenhang mit so genannten Steuersparmodellen entwickelten - Rechtsprechung hat der Senat festgehalten, da sie die Zivilgerichte in die Lage versetzt, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen. Auch ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung (erst) zukünftiger Nachteile eng mit der Frage verbunden ist, ob und inwieweit Steuervorteile des Geschädigten dauerhaft und auf seinen Schaden überhaupt anzurechnen sind. Wegen dieser sachlichen Verknüpfung ist es nicht gerechtfertigt, Vorteile und Nachteile aus einer Kapitalanlage isoliert zu betrachten. Eine solche isolierte Betrachtungsweise würde zudem zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs führen. Denn dem Geschädigten würde angesonnen, bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollständige Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhält. Er müsste über einen weiteren Zeitraum das Risiko tragen, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird. Deswegen ist es im Grundsatz geboten, beide Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und nach Möglichkeit den Schaden des Berechtigten abschließend zu berechnen (vgl. zu alledem Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 38; BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 aaO Rn. 31).
Allerdings kann auch dann, wenn ein Anleger wegen einer Pflichtverletzung so gestellt werden will, als hätte er sich nicht beteiligt, zwischen dem Zeitpunkt der Beteiligung und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein erheblicher Zeitraum liegen. Dies wird, worauf die Beklagte zu 1 in ihrer Revisionsbegründung - freilich vor dem Senatsurteil vom 15. Juli 2010 (aaO) - hingewiesen hat und woran die Revisionsklägerin festhält, häufig dazu führen, dass sich der durch die Versteuerung der Ersatzleistung ergebende Nachteil, der sich nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers und seinen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Erfüllung des Ersatzanspruchs richtet, nicht mit den eingetretenen Vorteilen übereinstimmen wird. Soweit sich daraus bleibende Vorteile des Geschädigten ergeben können, ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berücksichtigung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt "außergewöhnlicher Steuervorteile" schadensersatzrechtlich nicht geboten (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 53 ff; BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 12 und vom 31. Mai 2010 aaO Rn. 28 ff). Zwar scheint dem der Grundsatz entgegenzustehen, der Geschädigte dürfe durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt werden als ohne die Schädigung. Andererseits ist zu bedenken, dass eine Berücksichtigung dieses Umstands zu einer erheblichen Erschwerung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs führen würde. Der Geschädigte wäre gehalten, aus Anlass der Durchsetzung seines Anspruchs aufwändige Berechnungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Einblicke in seine persönlichen Verhältnisse zu ermöglichen, die den Schädiger nichts angehen. Vor allem aber ist nicht einzusehen, warum die Vorteile einer allgemeinen Absenkung des Steuersatzes, die nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steuerpflichtigen - jenseits des zu beurteilenden Schadensfalls - gleichermaßen zugute kommen sollen, einem geschädigten Anleger zu Gunsten des Schädigers (teilweise) wieder genommen werden sollen (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO).
Beruht schließlich ein mögliches Zurückbleiben der Steuernachteile auf einer Verschlechterung der Einkommenssituation des Geschädigten, sind auch dies Umstände, die keinen inneren Bezug zu der in Rede stehenden Schädigungshandlung aufweisen und nicht zu außergewöhnlichen Steuervorteilen führen (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO).
bb) Soweit die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbegründung geltend macht, entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei eine Versteuerung der Schadensersatzleistung mangels Einschlägigkeit eines Besteuerungstatbestands abzulehnen, vermag dies nicht zu überzeugen.
Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, nach der Schadensersatzleistungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Beteiligung eines Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft stehen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 36 mwN; so vor kurzem auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20). Soweit die Revisionsklägerin in der Senatsrechtsprechung eine nähere rechtliche Prüfung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung vermisst, übersieht sie, dass eine solche - im Ergebnis nach wie vor zutreffende - Prüfung bereits in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1979 (VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 f) stattgefunden hat, auf das sich die von der Revisionsklägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 14). Danach war für den dort geschädigten Anleger die vom Anlageberater in Höhe seiner Beteiligung begehrte Schadensersatzleistung eine Betriebseinnahme. Diese Schadensersatzleistung stehe in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Schuldners. Sie sei, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich durch die (konkursbedingte) Aufgabe des Betriebs der Kommanditgesellschaft ausgelöst worden. Damit sei sie dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und vom Schuldner als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Dass die Schadensersatzleistung auf einer bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht beruhe, spiele keine Rolle. Das sei auch interessengerecht. Würden die Verluste der Kommanditgesellschaft in Höhe ihrer Zuweisung steuerlich als einkommensmindernde Betriebsverluste der Kommanditisten behandelt, so sei es folgerichtig, Schadensersatzleistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung stünden, ebenfalls dem betrieblichen und nicht dem privaten, steuerneutralen Bereich des betroffenen Kommanditisten zuzurechnen (BGH, Urteil vom 22. März 1979 aaO).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Soweit die Revisionsklägerin meint, bei einer etwaigen Schadensersatzleistung handele es sich nicht um einen Gewinnanteil im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da es insoweit nicht um die Zurechnung des Ergebnisses der Fondsgesellschaft gehe, vermag der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen. Die vorliegend vom Schuldner begehrte Schadensersatzleistung ist vielmehr nach den vorstehenden Grundsätzen eine Zahlung, die der Schuldner in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft erhält. Es handelt sich daher um Einkünfte des Schuldners aus Gewerbebetrieb, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20). Ob die Schadensersatzleistungen darüber hinaus auch als Einkünfte aus einer Betriebsveräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind, kann deshalb dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO).
Das von der Revisionsklägerin zur Bestätigung ihrer Auffassung herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 (II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff) ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht einschlägig. Dort wird - unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 2005 (III ZR 350/04, WM 2006, 174, 176 mwN) - eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abgelehnt, weil die dortigen Kläger, die eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds verlangten, nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllten, da sie mit der Anlage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Vorliegend hat sich der Schuldner indes an einem Filmfonds und mithin an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft beteiligt. Sein Ziel der Zuweisung von steuerlichen Verlusten nach § 10d EStG aus der Tätigkeit der Gesellschaften setzte gerade seine Mitunternehmerschaft voraus (vgl. hierzu Blümich/Schlenker, EStG, 122. Aufl., § 10d Rn. 47).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert