...Die vom Gesetzgeber bezweckte Klarstellung (BTDrucks 13/7589 S. 13), dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits zulässig waren, bewirkt eine Freistellung für bisher baulich - auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder nach Maßgabe des § 34 oder § 35 BauGB - nutzbare Flächen und verpflichtet zum Ausgleich nur insoweit, als zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte...