...Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz unterlag und im Anschluss daran Elternzeit in Anspruch nahm. 32 (2) Die Beklagte durfte bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger davon ausgehen, dass Frau B ihre Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben nach Beendigung der Elternzeit wieder aufnehmen werde. 33 (a) Entsteht der Vertretungsbedarf durch Krankheit, Urlaub oder Freistellung...