...Denn es muss sich aus der Antragsschrift eindeutig ergeben, auf welchen Sachverhalt sich die Forderung bezieht und welche Leistung von welchem Angeklagten begehrt wird. Der geforderte Geldbetrag ist in Fällen, in denen es sich nicht um Schmerzensgeld handelt, zudem zu beziffern (KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl., § 404 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 404 Rn. 3)....