...Gemäß § 251 Satz 1 ZPO, der über § 173 VwGO im Verwaltungsprozess Anwendung findet, kann das Berufungsgericht von einer Entscheidung oder Förderung des Verfahrens nur dann absehen, wenn beide Parteien dessen Ruhen beantragen. An dieser Voraussetzung fehlte es hier offensichtlich....