...Dabei ist es unerheblich, ob die Feststellung durch Prozessaufnahme (§ 180 Abs. 2 InsO), positive Feststellungsklage des Gläubigers (§ 179 Abs. 1 InsO) oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird (§ 179 Abs. 2 InsO; vgl. MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 3)....