Entscheidungsdatum: 28.05.2015
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) werden auf 1.000 € festgesetzt.
Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand - wie vorliegend - vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgebend (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, MDR 2007, 681). Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Feststellung durch Prozessaufnahme (§ 180 Abs. 2 InsO), positive Feststellungsklage des Gläubigers (§ 179 Abs. 1 InsO) oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird (§ 179 Abs. 2 InsO; vgl. MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 3). Vorliegend handelt es sich um eine Aufnahme des Rechtsstreits durch den bestreitenden Insolvenzverwalter nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 2 InsO, auf die nach den vorstehenden Grundsätzen § 182 InsO anwendbar ist.
Nach den Feststellungen des Beklagten wird, worauf das Berufungsgericht mit - rechtskräftigem - Urteil vom 16. Juli 2014 hingewiesen hat (Seite 7 der Entscheidungsgründe), auf die Insolvenzgläubiger und damit auch auf den Kläger voraussichtlich keine signifikante Quote entfallen. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2014 den Streitwert nach § 182 ZPO auf 1.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist auch vorliegend nach § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 182 InsO festzusetzen.
Der Umstand, dass der Kläger - nach dem Berufungsurteil vom 6. November 2013 - versucht hat, den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht aufzunehmen, und in diesem Rahmen die Feststellung eines Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG begehrt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn der zuletzt genannte Anspruch ist nicht Gegenstand des Berufungsurteils und damit auch nicht Gegenstand der Revision, deren Zulassung der Beklagte in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt. Die Beschwerde erkennt insofern zutreffend, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Schuldnerin ist und nicht das Recht, sich aus der Deckungsforderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von Absonderungsrechten erhöht den Streitwert nicht (BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, NJW-RR 1993, 317, 318 zu § 148 KO; MüKoInsO/Schumacher aaO Rn. 7; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 182 Rn. 20; Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 182 Rn. 9). Für die Bemessung des Streitwerts einer Insolvenzfeststellungsklage ist vielmehr allein vom Inhalt des Klagebegehrens auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 aaO; Beschluss vom 12. November 1992 aaO; Uhlenbruck/Sinz aaO Rn. 20 f). Für die vorliegende Klage, die im Fall ihrer Weiterverfolgung durch den Kläger auf eine solche Feststellungsklage umzustellen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 21 f mwN), gilt nichts anderes. Sie umfasst das Recht des Klägers auf abgesonderte Befriedigung nicht.
Nach den vorstehenden Grundsätzen führt auch die bloße Erwartung, dass der Kläger seinen - nach dem Berufungsurteil - vergeblich geltend gemachten Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG weiterverfolgen könnte, nicht zu einer Erhöhung der aus dem Berufungsurteil vom 6. November 2013 folgenden und damit für § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Beschwer.
Schlick Seiters Tombrink
Remmert Reiter