...Da sich nur schwer abschätzen lasse, bei welcher Höhe eine Sanktion tatsächlich wirksame und abschreckende Wirkung entfalte, müsse dem Richtlinien- und Gesetzgeber insoweit ein Prognose- bzw. Ermessensspielraum zugestanden werden. Dass dieser Spielraum überschritten wäre, sei weder substantiiert dargetan noch ersichtlich....