...Bei seiner dies ablehnenden Würdigung habe das FG wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt, namentlich die untypische Finanzierung, die Besonderheiten der selbstschuldnerischen Bürgschaft, die aus einem Firmenverkauf hätte bedient werden sollen, und die Beschlüsse der Erbengemeinschaft bei der Erbauseinandersetzung....