Entscheidungsdatum: 02.11.2016
Der Kläger begehrt die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung der Erbengemeinschaft nach M. T. hinsichtlich der Flächen, die im Miteigentum der M. T. standen und von dem Unternehmen Rittergut R. genutzt wurden. Dessen Eigentümer war am 8. Mai 1945 C. T. Die von dem Unternehmen bewirtschafteten Flächen standen zu diesem Zeitpunkt im Miteigentum von C. und M. T. Das Unternehmen und die von ihm bewirtschafteten Flächen wurden im Zuge der Bodenreform enteignet.
Im April 1992 meldete der Kläger vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Unternehmens und der von diesem bewirtschafteten Flächen an. Hinsichtlich des Unternehmens Rittergut R. und der Miteigentumsanteile des C. T. an den von dem Unternehmen bewirtschafteten Flächen blieb der Antrag erfolglos. Der Enteignung des C. T. habe zwar ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot entgegengestanden. Der Kläger habe aber seine Erbenstellung nach C. T. nicht nachweisen können (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 10. Juni 1998 - A 9 K 47.97 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 8 B 186.98 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26; VG Magdeburg, Urteil vom 8. Februar 2000 - A 5 K 69.99 - juris; BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 27.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25; VG Magdeburg, Urteil vom 31. August 2010 - 7 A 393.09 MD - juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 8 B 98.10 - juris). Ein vermögensrechtliches Verfahren von Erben nach C. T. hinsichtlich des Unternehmens und der im Miteigentum des C. T. stehenden Flächen blieb mit der Begründung erfolglos, es liege eine besatzungshoheitliche Enteignung vor. Ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot sei nicht feststellbar (VG Magdeburg, Urteil vom 3. Juni 2008 - 5 A 67.06 - juris; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40). Mit Bescheid vom 9. August 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers hinsichtlich der Flächen ab, die im Miteigentum von M. T. gestanden hatten. Mit Urteil vom 18. März 2015 hat das Verwaltungsgericht Halle den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. August 2012 verpflichtet, die vermögensrechtliche Berechtigtenstellung der Erbengemeinschaft nach M. T. hinsichtlich der Flächen festzustellen, die in deren Miteigentum standen und die von dem Unternehmen Rittergut R. genutzt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die dagegen erhobene, auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 gestützte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).
a) Die sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG anwendbar ist, wenn ein von irgendeiner Stelle der Besatzungsmacht ausgesprochenes Enteignungsverbot den örtlich zuständigen Stellen nicht bekannt war oder von diesen hintertrieben wurde,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahingehend geklärt, dass es für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs einer Enteignung zur Besatzungsmacht nicht darauf ankommt, ob die Behörde, die die Enteignung faktisch bewirkte, von einem besatzungshoheitlichen Enteignungsverbot Kenntnis hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 Rn. 7). Entsprechendes muss für die von der Beschwerde bezeichneten (weiteren) "örtlich zuständigen Stellen" gelten.
b) Die weiterhin sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob ein nach vollständiger oder auch nur teilweiser Ausführung der Enteignung ausgesprochenes Enteignungsverbot der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG entgegensteht, wenn die Besatzungsmacht keine Maßnahmen zur Rückabwicklung der Enteignungsmaßnahmen durchgesetzt hat,
ist ebenfalls bereits geklärt. Ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot unterbrach den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang, wenn es ausgesprochen wurde, bevor der Eigentümer in der Rechtswirklichkeit vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 27.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 91). Nach vollständiger und endgültiger Verdrängung eines Eigentümers aus seinem Eigentum bedurfte es einer ausdrücklichen Rückgabeentscheidung, um ihn wieder in sein Eigentum einzusetzen, die als "actus contrarius", wie die Enteignung selbst, in der Rechtswirklichkeit greifbar ihren Ausdruck finden musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 8 C 6.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 30 S. 103).
Die Beschwerde zeigt auch kein Klärungsbedürfnis für Fälle auf, in denen Enteignungsmaßnahmen, die im Rahmen der Bodenreform von Stellen der Besatzungsmacht veranlasst und durchgeführt worden sind, mit Enteignungsverboten der Besatzungsmacht in Widerspruch geraten sind. Derartige Widersprüche sind bei der Entscheidung, ob eine (faktische) Enteignung im Sinne einer endgültigen Verdrängung des Eigentümers aus seinem Eigentum in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist, zu berücksichtigen.
c) Die Frage,
ob das Verwaltungsgericht erneut über das Vorliegen eines Enteignungsverbots als Voraussetzung für die Nichtanwendung des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG entscheiden darf, wenn bereits mit Bindungswirkung nach § 121 VwGO für den Kläger und den Beklagten auf Grundlage desselben Lebenssachverhalts rechtskräftig entschieden worden ist, dass der Enteignung kein Enteignungsverbot in Bezug auf die Enteignung eines landwirtschaftlichen Unternehmens entgegengestanden hat und deswegen in Bezug auf das Unternehmen kein Anspruch nach dem Vermögensgesetz besteht, wenn sich die rechtshängige Klage gegen einen Bescheid richtet, mit dem der Anspruch in Bezug auf das Miteigentum an Grundstücken abgelehnt wurde, die nicht im Alleineigentum des Unternehmensträgers gestanden haben und von diesem Unternehmen genutzt und daher gemeinsam mit dem Unternehmen gemäß Art. III Nr. 1 Buchstabe d der Bodenreformverordnung vom 3. September 1945 enteignet wurden,
kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht rechtfertigen. Es handelt sich schon um keine allgemeine, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Frage. Mit ihr möchte der Beklagte vielmehr lediglich wissen, ob das Verwaltungsgericht gegen § 121 VwGO verstoßen hat, als es - anders als das Verwaltungsgericht Magdeburg im Verfahren 5 A 67.06 - ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot in Bezug auf die Enteignung des Rittergutes R. und die von ihm bewirtschafteten Flächen angenommen hat.
Soweit die Frage darauf zielt, ob das Verwaltungsgericht sich über eine nach § 121 VwGO bestehende Bindungswirkung hinwegsetzen darf, ergibt sich die (negative) Antwort ohne Weiteres aus der benannten Vorschrift. Soweit der Beklagte wissen möchte, ob die Frage des Vorliegens eines besatzungshoheitlichen Enteignungsverbots im Verfahren 5 A 67.06 mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entschieden wurde, ist dies ebenfalls zu verneinen. Rechtskräftige Urteile binden nur insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Auf diesen unmittelbaren Gegenstand des Urteils ist die Rechtskraft beschränkt. § 121 VwGO verhindert damit, dass eine derartige gerichtliche Entscheidung in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 3 f.). Hiernach liegt eine Identität des prozessualen Anspruchs, über den das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 3. Juni 2008 - 5 A 67.06 - entschieden hat, mit dem hiesigen nicht vor. Mit Urteil vom 3. Juni 2008 wurde über einen Anspruch von Erben nach C. T. hinsichtlich des Unternehmens Rittergut R. und von Grundstücken im ehemaligen Eigentum des C. T. entschieden. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um einen Anspruch hinsichtlich eines Erben nach M. T. gerichtet auf Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung hinsichtlich von Grundstücken, die früher in deren Eigentum standen.
Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in seinem Urteil vom 3. Juni 2008 hinsichtlich des (Nicht-) Vorliegens eines besatzungshoheitlichen Enteignungsverbots entfaltet auch keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren. Ausführungen zur Berechtigung binden die Beteiligten - über das Urteil, in dem sie enthalten sind hinaus - nur, soweit sie eine gesondert zu beantragende Feststellung der Berechtigung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 75 Rn. 22). Dies muss erst recht für Urteilselemente gelten, die - wie das hier im Streit stehende besatzungshoheitliche Enteignungsverbot - lediglich Ausführungen zum Vorliegen einer (Nicht-) Berechtigung in einem Urteil tragen.
2. Die Verfahrensrügen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 15 f.).
a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, dass es entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen bzw. aktenwidrige Tatsachen angenommen habe, greift nicht durch. Insoweit ist die schlüssige Behauptung erforderlich, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch gegeben sei. Der Widerspruch muss offensichtlich sein, sodass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht.
aa) Soweit die Beschwerde die Formulierungen des Verwaltungsgerichts angreift, C. T. habe das Wohlwollen der "Russen" besessen und die deutschen Stellen hätten das Enteignungsverbot bewusst unterlaufen, können diese Angriffe ihr schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil die angegriffenen Formulierungen nicht entscheidungstragend sind. Die diesbezüglichen Formulierungen stehen nach dem Obersatz, mit dem das Vorliegen eines konkreten Enteignungsverbots behauptet wird, und vor dem einleitenden Satz über die tatsächlichen Gründe für die Annahme eines solchen konkreten Enteignungsverbots. Sie enthalten lediglich eine allgemeine zusammenfassende Gesamtwertung des Akteninhalts durch das Verwaltungsgericht ohne konkreten Begründungsbezug zu einem entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmal. Zudem zeigt die Beschwerde keinen Akteninhalt auf, aus dem sich ein klarer und eindeutiger Widerspruch zu den von der Beschwerde kritisierten Sätzen ergibt. Insoweit genügt es nicht, Unterlagen zu bezeichnen, die für eine nicht wohlwollende Behandlung des C. T. durch die Besatzungsmacht oder für eine wohlwollende Behandlung durch deutsche Stellen sprechen. Die von der Beschwerde kritisierten Sätze stellen sich als zusammenfassende Würdigung vieler Unterlagen dar, die hinsichtlich des Grads des Wohlwollens gegenüber C. T. durchaus unterschiedlich sein können. Die Benennung von Unterlagen, in der ein vom Gesamturteil abweichendes Wohlwollen Ausdruck gefunden hat, kann daher die Aktenwidrigkeit dieser Gesamtwürdigung nicht in Zweifel ziehen.
bb) Eine Aktenwidrigkeit des Urteils ist hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, C. T. habe trotz beginnender Maßnahmen nach der Bodenreform bis wenige Monate vor seinem Tod im November 1946 im Herrenhaus gelebt, nicht dargelegt. Dieser Feststellung widerspricht der von der Beschwerde zitierte Reisebericht vom 7. Januar 1946 nicht. Denn darin wird gerade beklagt, C. T. lebe noch im Herrenhaus. Aus dem weiter in Bezug genommenen Schreiben des C. T. vom 5. Mai 1946 folgt ebenfalls kein Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Aus diesem Schreiben kann allenfalls entnommen werden, dass C. T. bei seiner Abfassung nicht mehr im Herrenhaus lebte, was der verwaltungsgerichtlichen Annahme, er habe bis wenige Monate vor seinem Tod im November 1946 im Herrenhaus gelebt, nicht widerspricht. Schließlich widerspricht auch das Schreiben des L. vom 9. Dezember 1946 den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Dauer des Wohnens des C. T. im Herrenhaus nicht. Es erwähnt insoweit lediglich eine Belegung des Herrenhauses durch Demontagetruppen, ohne diese aber zeitlich näher einzugrenzen. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur angeblichen Begünstigung des C. T. durch deutsche Stellen (Blatt 4 bis 7 der Beschwerde) verhalten sich schließlich überhaupt nicht zum Wohnort des C. T. Selbst wenn die Akten tatsächlich ergäben, dass C. T. bereits einen Tag nach Abschluss der Kontrollen das Herrenhaus habe verlassen müssen, stünde dies zudem noch immer nicht in Widerspruch zu den verwaltungsgerichtlichen Annahmen. Denn auch von da an waren es nur noch wenige Monate bis zu seinem Tod.
cc) Das vom Verwaltungsgericht angenommene Enteignungsverbot widerspricht nicht dem von ihm in Bezug genommenen Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Weißenfels vom Februar 1946. Die von der Beschwerde hinsichtlich der Urheberschaft, des Erstellers der bei den Akten befindlichen Abschrift, der Echtheit der Urkunde und ihrer Absendung aufgeworfenen Zweifel genügen nicht, einen offensichtlichen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen darzulegen.
dd) Soweit die Beschwerde die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Biographie des Oberbürgermeisters von Weißenfels (späterer Landtagsabgeordneter im Parlament von Sachsen-Anhalt und SED-Mitglied) unter Hinweis auf einen Eintrag bei Wikipedia über ihn angreift, ergibt sich aus diesem kein Widerspruch zu diesen Feststellungen. Die damalige Version des Eintrags enthält zu den vom Verwaltungsgericht festgestellten Punkten keine Aussagen.
ee) Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht methodisch falsche Argumentation vor und meint, dessen Annahme, es habe ein Enteignungsverbot bestanden, sei fehlerhaft. Damit wendet sie sich in der Sache lediglich gegen die Würdigung der vorliegenden Unterlagen durch das Verwaltungsgericht, zeigt aber keinen konkreten und offensichtlichen Widerspruch zwischen den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und der Aktenlage auf.
ff) Die Angriffe der Beschwerde gegen die Wertung der Aussagen des Zeugen Schumann - und hier insbesondere der Äußerung, C. T. habe einen "Einzelvertrag mit den Sowjets" gehabt - führen ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Sache greift die Beschwerde die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht an und setzt wiederum nur ihr Verständnis der Unterlagen (Blatt 13 bis 20 der Beschwerdeschrift) gegen die verwaltungsgerichtliche Interpretation deren Inhalts.
b) Soweit die Beschwerde schließlich meint, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör des Beklagten dadurch verletzt, dass es zahlreiche Aktenbestandteile ausgeblendet, Inhalte nur selektiv wahrgenommen und insbesondere die Frage nicht erörtert habe, wann das Rittergut R. enteignet worden sei, ist ein Verfahrensfehler damit nicht hinreichend dargelegt. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 f.; Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6). Der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich mit allen bei den Akten befindlichen Unterlagen ausdrücklich auseinandergesetzt hat, die der Beklagte benannt hat, kann einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs daher nicht begründen.
Soweit der Beklagte einen Gehörsverstoß für gegeben hält, weil das Urteil den genauen Zeitpunkt der Enteignung nicht erörtert, ist dem nicht zu folgen. Bei dem genannten Punkt handelt es sich zwar um einen rechtlichen Aspekt von zentraler Bedeutung für die Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat sich mit ihm aber noch hinreichend beschäftigt. Den Formulierungen im Tatbestand kann entnommen werden, dass es davon ausgegangen ist, dass die Enteignung (frühestens) im März 1946 abgeschlossen war und (spätestens) im Februar 1946 der Enteignung ein entsprechendes Verbot entgegengesetzt wurde. Diese Rechtsansicht wird auch deutlich durch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Februar 2000 - A 5 K 69.99 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2003 - 8 C 27.02 -, die dieselbe schädigende Maßnahme zum Gegenstand hatten und die von einer Enteignung nach Ausspruch des Enteignungsverbots und vor dem 7. Oktober 1949 ausgegangen sind (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 8. Februar 2000 - A 5 K 69.99 - juris Rn. 39, BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 27.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 91).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.