Entscheidungsdatum: 05.04.2017
1. Die Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch die Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile am Beteiligungsunternehmen kann einen Anspruch auf Bruchteilsrestitution im Beitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nur begründen, wenn die Anteilsentziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde, diese Vermögensgegenstände aber dabei unberücksichtigt blieben (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18).
2. Werden Anteile am Beteiligungsunternehmen teils vor und teils nach der Gründung eines Tochterunternehmens entzogen, kann sich ein Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen der Entziehung der mittelbaren Beteiligung am Tochterunternehmen nur aus den Anteilsentziehungen seit dessen Gründung ergeben.
3. Den Anteilen des Beteiligungsunternehmens am Tochterunternehmen sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die Anteile der von ihm abhängigen Unternehmen quotal hinzuzurechnen. Die Zurechnungsquote entspricht der Anteilsquote des Beteiligungsunternehmens am abhängigen Unternehmen im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren Beteiligung.
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin von Mitgliedern der Familie O. die Bruchteilsrestitution einer Teilfläche des früheren Betriebsgrundstücks der F. GmbH (F. GmbH). Darüber hinaus macht sie einen Anspruch auf Entschädigung für einen ausgeschlossenen Bruchteilsrestitutionsanspruch bezüglich einer weiteren Teilfläche geltend.
Der Erbengemeinschaft nach B. O. und den weiteren Mitgliedern der Familie O., die jeweils Juden im Sinne der NS-Rassegesetze waren, standen nach einer Kapitalherabsetzung der O. & K. AG auf 17,48 Mio. RM im August 1933 insgesamt 16,11 % der Anteile an dieser Gesellschaft zu, nämlich Stammaktien im Nennwert von 2 335 000 RM und Vorzugsaktien im Nennwert von 480 000 RM. Im Sommer 1935 gehörten der Erbengemeinschaft noch - treuhänderisch von Dritten gehaltene - Stammaktien im Nennwert von 1 935 800 RM sowie die genannten Vorzugsaktien. Bis zum Jahresende 1935 wurde ein Großteil der Aktien veräußert. Zum Verkauf eines Restpaketes von etwa 500 000 oder 600 000 RM war die Familie O. nicht bereit.
Die Anteile an der im September 1936 gegründete F. GmbH wurden zu 10 % von der O. & K. AG und zu 90 % von der G. AG gehalten, an der die O. & K. AG seit 1936 stets zu mehr als 90 % beteiligt war. Im Oktober 1936 erwarb die F. GmbH von der Beigeladenen vier Im/Am H. in I. gelegene Flurstücke, darunter die damaligen Flurstücke x (mit 752 m²) und y (mit 15 119 m²). Dort wurden bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges Motoren gebaut.
1941 ordnete das Reichswirtschaftsministerium für das gesamte Deutsche Reich den Zwangsumtausch in jüdischem Besitz befindlicher Aktien in 3,5%ige Reichsschatzanweisungen zum Kurs per 31. März 1941 an.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die G. AG und die F. GmbH besatzungshoheitlich enteignet. Die Flurstücke der F. GmbH wurden 1948 in Eigentum des Volkes umgeschrieben; im Handelsregister wurde die Gesellschaft gelöscht. Nach der Zergliederung der Flurstücke in den 1960er Jahren ging das Flurstück x im heutigen, bewaldeten Flurstück x/x der Beigeladenen auf. Eine Teilfläche des Flurstücks y ging in das heutige Flurstück y/y der Beigeladenen ein, auf dem seit den 1970er Jahren ein städtisches Schwimmbad betrieben wird.
Im Dezember 1992 machte die Klägerin mit einer Globalanmeldung, die auf bestimmte Akten des Thüringer Hauptstaatsarchivs Weimar zu Verfahren nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz verwies, vermögensrechtliche Ansprüche als Rechtsnachfolgerin der Erbengemeinschaft O. geltend. Für die Erbengemeinschaft O. wurden vermögensrechtliche Ansprüche nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50) eine Klage der Klägerin auf Bruchteilsrestitution oder anteilige Entschädigung für ein früheres Betriebsgrundstück der Leipziger Zweigniederlassung der O. & K. AG ab und führte aus, die Entziehung der Anteile der Familie O. an der O. & K. AG falle nicht in den räumlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte mit Bescheid vom 10. August 2011 den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung der F. GmbH oder von Anteilen daran oder auf Entschädigung für dieses Unternehmen oder der daran bestehenden Anteile ab (Tenorziffer 1), ebenso den Antrag auf Bruchteilsrestitution der früheren Betriebsgrundstücke dieses Unternehmens (Tenorziffer 2). Der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides folgend, hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erhoben und die Einräumung 15,77%igen Bruchteilseigentums an allen aus dem I. Betriebsgrundstück hervorgegangenen Flächen begehrt. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht Gera hat dieses mit Trennungsbeschluss vom 10. Februar 2016 den Gegenstand dieses Verfahrens auf eine 752 m2 große unvermessene Teilfläche des Flurstücks x/x (ehemaliges Flurstück x) und eine etwa 2 000 m2 große unvermessene Teilfläche des Flurstücks y/y (ehemals Teil des Flurstücks y) beschränkt. Bezüglich des Flurstücks y/y hat das Verwaltungsgericht außerdem auf § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin ihren Antrag insoweit auf ein Entschädigungsbegehren umgestellt. Die Beigeladene hat vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt, sondern nur mitgeteilt, die Brücke mit Gleisanbindung auf dem Wald-Flurstück x/x sei verfallen und möglicherweise schon am 29. September 1990 nicht mehr in Betrieb gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. März 2016 ergangenen Urteil in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Erbengemeinschaft O. sowie der weiteren Mitglieder dieser Familie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 VermG bezüglich beider verfahrensgegenständlicher Teilflächen Berechtigte in Höhe von (je) 15,77 %. Sie habe ihre vermögensrechtlichen Ansprüche mit der Globalanmeldung 1 wirksam angemeldet. Die Erbengemeinschaft O. habe ihre gesamte im August 1933 noch bestehende Aktienbeteiligung an der O. & K. AG in Höhe von 16,11 % bis zum 8. Mai 1945 verfolgungsbedingt verloren, einschließlich des 1937 noch vorhandenen Restpaketes im Nennwert von 500 000 oder 600 000 RM, das jedenfalls dem 1941 angeordneten Zwangsumtausch unterfallen sei.
Die Belegenheit der entzogenen Anteile am Sitz der O. & K. AG in West-Berlin schließe einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht aus. Die Vorschrift sei auch auf die Entziehung von Beteiligungen an West-Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet anzuwenden, da diese bei den Rückerstattungsleistungen wahrscheinlich nicht berücksichtigt worden seien. Die für die Bruchteilsrestitution erforderliche Mindesthöhe der Anteile des Beteiligungsunternehmens am Tochterunternehmen sei erreicht, weil der von der O. & K. AG gehaltenen 10%igen Beteiligung an der F. GmbH gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 2 und 4 Aktiengesetz (AktG) die 90%ige Beteiligung der von der O. & K. AG beherrschten G. AG hinzugerechnet werden müsse.
Die Bruchteilsquote bestimme sich nach der Gesamthöhe aller seit 1933 entzogenen Aktienanteile und nicht etwa nur nach den bei der Gründung der F. GmbH 1936 noch vorhandenen Anteilen in Höhe von 5,38 %. Die mittelbare Beteiligung müsse nicht schon im Zeitpunkt der Entziehung der Anteile am Beteiligungsunternehmen bestanden haben, weil sich die Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG auf die später mit Mitteln des Unternehmens angeschafften Vermögensgegenstände erstrecke. Nach dem Wiedergutmachungszweck der Vorschrift genüge es, dass in der NS-Zeit eine enge Verbindung des Beteiligungsunternehmens zum Tochterunternehmen bestanden habe, das maßgeblich mit Finanzmitteln des Beteiligungsunternehmens errichtet worden sei und die zurückzugebenden Vermögensgegenstände angeschafft habe. Da die F. GmbH als reine Grundstücksgesellschaft konzipiert und die O. & K. AG wirtschaftliche Eigentümerin der Grundstücke gewesen sei, müsse die Beteiligung der O. & K. AG an der F. GmbH wie eine Immobilie behandelt werden. Die Auffassung, § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG begründe keinen umfassenden Surrogatanspruch, sei nicht zwingend und werde dem Wiedergutmachungszweck der Norm nicht gerecht.
Insgesamt betrage die für die Bruchteilsrestitution maßgebliche mittelbare Beteiligung der Familie O. an der F. GmbH 15,77 %, nämlich 1,611 % aus der unmittelbaren Beteiligung der O. & K. AG an der F. GmbH (16,11 % x 10 %) zuzüglich 14,145 % wegen ihrer durch die G. AG vermittelten weiteren Beteiligung (16,11 % x 97,625 % x 90 %). Die Berücksichtigung der erst 1940 erreichten Höhe der Anteile an der G. AG sei gerechtfertigt, weil das Aufstocken der Anteile mit Mitteln der O. & K. AG finanziert worden sei.
Dem Anspruch auf Bruchteilsrestitution der Teilfläche des bewaldeten Flurstücks x/x stünden keine Ausschlussgründe entgegen. In analoger Anwendung des § 7a Abs. 2 Satz 1 VermG müsse die Beklagte allerdings noch darüber entscheiden, inwieweit die Klägerin der Beigeladenen einen anteiligen Geldausgleich wegen eines der Familie O. tatsächlich zugeflossenen Erlöses für die veräußerten Aktien zu gewähren habe. Für die ausgeschlossene Bruchteilsrestitution der Teilfläche des Flurstücks y/y stehe der Klägerin nach § 2 NS-VEntschG eine Entschädigung zu; gemäß § 3 Abs. 1 NS-VEntschG sei § 7a Abs. 2 Satz 1 VermG auch insoweit zu beachten.
Die Beklagte macht mit ihrer Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bejaht. Bei Anteilsentziehungen außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 6 VermG setze § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG wegen der Bezugnahme auf Teilsatz 1 der Vorschrift voraus, dass die Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben worden seien. Daran fehle es hier. Das Rückgabeerfordernis könne auch nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass es genüge, wenn die Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruchs nach alliiertem oder bundesdeutschem Wiedergutmachungsrecht vorgelegen hätten.
Außerdem gehe das angegriffene Urteil zu Unrecht davon aus, dass die mittelbare Beteiligung der Rechtsvorgänger der Klägerin an der F. GmbH auch den 90%igen Anteil der von der O. & K. AG gehaltenen G. AG umfasse. Der vermögensrechtliche Begriff der mittelbaren Beteiligung umfasse nur zweistufige Beteiligungen, da sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass der Gesetzgeber nur einen einfachen oder doppelten Durchgriff auf Vermögensgegenstände eines Unternehmens zulassen wollte. Der danach allein maßgebliche, von der O. & K. AG selbst gehaltene Anteil an der F. GmbH könne keinen Bruchteilsrestitutionsanspruch vermitteln, weil er nicht die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 20 % gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG erreiche.
Unabhängig davon verkenne das angegriffene Urteil, dass eine etwaige Bruchteilsrestitutionsquote nach den Beteiligungsverhältnissen im Zeitpunkt der Anteilsentziehung zu bestimmen sei, hier der Entziehung der mittelbaren Beteiligung an der F. GmbH durch die Entziehung der Aktien an der O. & K. AG, die den Rechtsvorgängern der Klägerin bei der Gründung der F. GmbH im September 1936 noch gehörten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. März 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, das von der Beklagten geltend gemachte Erfordernis einer Rückgabe entzogener West-Unternehmen oder -Anteile widerspreche § 1 Abs. 2 NS-VEntschG, der Entschädigungsleistungen ausschließe, wenn eine Wiedergutmachungsleistung erbracht worden sei. Überdies sei die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen unwirtschaftlich gewesen, wenn der neue Unternehmensträger im späteren Beitrittsgebiet ansässig gewesen sei oder sich das wesentliche Betriebsvermögen dort befunden habe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf einer unzutreffenden Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und 2 VermG und erweist sich auch nicht als im Ergebnis richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Ob und in welchem Umfang eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin bezüglich der verfahrensgegenständlichen Teilflächen besteht und zu einem Anspruch auf anteilige Rückgabe oder Entschädigung führt, lässt sich aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht beurteilen. Dies zwingt gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das angegriffene Urteil übersieht, dass eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin wegen des Verlusts der mittelbaren Beteiligung an der F. GmbH durch die Entziehung der in West-Berlin belegenen Anteile an der O. & K. AG gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nur in Betracht kommt, wenn die Entziehung der Aktien nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz als dem Vermögensgesetz wiedergutgemacht wurde, die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der F. GmbH dabei jedoch unberücksichtigt blieben (a). Außerdem hat das angegriffene Urteil in die Berechnung der Bruchteilsrestitutionsquote fehlerhaft diejenigen Anteile an der O. & K. AG einbezogen, die bereits vor der Begründung der mittelbaren Beteiligung an der F. GmbH veräußert worden waren (b). Schließlich hat es bei der quotalen Berücksichtigung des durch die G. AG gehaltenen 90%igen Gesellschaftsanteils an der F. GmbH gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG zu Unrecht die höchste bis zum 8. Mai 1945 erreichte Beteiligung der O. & K. AG an der G. AG für maßgeblich gehalten, statt auf die Anteilsquote abzustellen, die im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren Beteiligung erreicht war (c).
a) § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sieht in den Fällen, in denen dem Berechtigten durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ein Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare Unternehmensbeteiligung entzogen wurde, eine die Unternehmens- oder Anteilsrückgabe ergänzende Bruchteilsrestitution der zum früheren Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Vermögensgegenstände vor. Nach Teilsatz 1 der Vorschrift kann der Berechtigte verlangen, dass ihm ein dem Umfang der entzogenen Unternehmensbeteiligung entsprechendes Bruchteilseigentum an denjenigen Vermögensgegenständen eingeräumt wird, die mit einem gemäß § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder später mit dessen Mitteln angeschafft worden sind und die nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören. Nach Teilsatz 2 der Vorschrift besteht dieser Anspruch auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist, ohne dass das Unternehmen selbst im Zeitpunkt der Schädigung von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war.
Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG die Bruchteilsrestitution nicht auf Schädigungen im räumlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG beschränkt. Eine Bruchteilsrestitution kommt auch bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile an einem Unternehmen in Betracht, das über Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügte (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) oder das - wie die O. & K. AG - seinerseits an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet beteiligt war. In diesen Fällen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Wiedergutmachung der Anteilsentziehung nach dem alliierten Rückerstattungs- oder dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände unberücksichtigt ließ. Diese Wiedergutmachungslücke soll durch die ergänzende Bruchteilsrestitution nachträglich ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.).
Bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile, die nicht nach dem Vermögensgesetz rückgängig zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 33 ff.), setzt die Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG daher voraus, dass die entzogenen Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben wurden, ohne dass diese Wiedergutmachung die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des betreffenden Unternehmens - oder Tochterunternehmens - berücksichtigte (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11, 13). Für Unternehmensentziehungen, die im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungs- und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts geschahen und deshalb nicht nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG rückgängig zu machen sind (BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 30 ff.), ist das Erfordernis der Rückgabe nach einem "anderen" Gesetz in § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG ausdrücklich geregelt. Für Anteilsentziehungen im Westen Deutschlands, die ebenfalls nicht dem Vermögensgesetz unterfallen (dazu vgl. das zwischen den Hauptbeteiligten dieses Verfahrens ergangene rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 33 ff.), gilt nichts anderes. Das ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Bezugnahme des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG auf Teilsatz 1 der Vorschrift und wird durch den systematischen Zusammenhang, die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt.
Mit der Formulierung, "dieser" - in § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG geregelte - Bruchteilsrestitutionsanspruch "besteh[e] auch" in den Fällen, in denen nur die Unternehmensbeteiligung und nicht das Unternehmen selbst entzogen worden sei, bringt Teilsatz 2 die vom Gesetzgeber gewollte Parallelität der Bruchteilsrestitutionsansprüche bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 13/7275 S. 44). Teilsatz 2 ist daher nicht als selbständige und abschließende Regelung der Tatbestandsvoraussetzungen der Bruchteilsrestitution bei Anteilsentziehungen zu verstehen. Vielmehr erklärt er die in Teilsatz 1 getroffene Regelung für sinngemäß anwendbar, wenn die Schädigung "nur" eine Unternehmensbeteiligung und nicht auch gleichzeitig das Unternehmen selbst betraf.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt, dass der Gesetzgeber eine Bruchteilsrestitution in den Fällen der Anteilsentziehung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang eröffnen wollte wie in den Fällen der Unternehmensentziehung. Die ursprüngliche Fassung des durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz) vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257 und BGBl. 1993 I S. 1811) in § 3 Abs. 1 VermG eingefügten Satzes 4 stellte - wie heute Teilsatz 1 - auf eine Unternehmensentziehung ab, ging bei der Bestimmung der Bruchteilsquote aber von der Entziehung einer Beteiligung aus und definierte als Schädigungszeitpunkt den Zeitpunkt der Unternehmens- oder der Anteilsentziehung. Diese missverständliche Regelung sollte die Bruchteilsrestitution nicht auf Fälle der Unternehmensentziehung beschränken, sondern sie auch in den typischen Fällen der "Arisierung" von Kapitalgesellschaften eröffnen, in denen "nur" auf die Anteile am Unternehmen und nicht auf dieses selbst zugegriffen worden war (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 f.). Das stellte der Gesetzgeber mit dem heutigen, durch Art. 3 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) eingefügten Teilsatz 2 der Vorschrift klar. Dieser Teilsatz sollte also keine neue eigenständige, von Teilsatz 1 unabhängige Anspruchsgrundlage schaffen, sondern nur verdeutlichen, dass die Bruchteilsrestitution gemäß Teilsatz 1 bei "reinen" Anteilsschädigungen unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechtsfolgen beansprucht werden kann wie bei Unternehmensentziehungen. Dass Teilsatz 2 in den Gesetzesmaterialien einmal als Rechtsfolgenverweisung bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen. Aus dem Zusammenhang mit der weiteren Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, Unternehmens- und Anteilsentziehungen bei der Bruchteilsrestitution gleich zu behandeln. Die Bezeichnung wurde daher entweder versehentlich oder nur zur Verdeutlichung des gleichen Anspruchsumfangs eingefügt.
Die Gesetzessystematik lässt ebenfalls darauf schließen, dass die Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution wegen einer Unternehmensentziehung entsprechend für die Bruchteilsrestitution wegen einer Anteilsentziehung gelten. Wie sich aus § 6 Abs. 5b VermG ergibt, behandelt das Vermögensgesetz die Anteilsschädigung als einen Unterfall der Unternehmensschädigung. Eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG als bloße Rechtsfolgenverweisung stünde damit nicht in Einklang. Sie würde die Bruchteilsrestitution - nur - bei Anteilsschädigungen auf den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG und damit auf die Entziehung im Beitrittsgebiet belegener Anteile beschränken. Berechtigte, denen in Westdeutschland oder West-Berlin belegene Anteile an Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet entzogen wurden, wären dann von der Bruchteilsrestitution ausgeschlossen. Dass solche Fälle in die Bruchteilsrestitution einbezogen werden sollen, zeigt aber das zeitgleich mit Teilsatz 2 in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG eingefügte Tatbestandsmerkmal der Rückgabe "nach [...] einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz". Darunter fallen auch und gerade die im Westen Deutschlands geltenden rückerstattungs- und wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften, die eine Rückgabe entzogener Unternehmen und Anteile vorsahen (vgl. BT-Drs. 13/7275 S. 43 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 f.).
Die Parallelität der Ausgestaltung des Bruchteilsrestitutionsanspruchs bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und 2 VermG entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Regelung, die Wiedergutmachungslücken zu schließen, die sich daraus ergaben, dass im Beitrittsgebiet keine dem alliierten Rückerstattungs- und dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht gleichwertigen Gesetze galten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 - ZOV 2010, 148 Rn. 6 und vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 4). § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ergänzt die Restitution entzogener Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen durch eine anteilige Restitution der zum früheren Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet, um die Betroffenen wirtschaftlich nicht schlechter zu stellen, als sie gestanden hätten, wenn - bei Entziehungen im Beitrittsgebiet - alliiertes Rückerstattungsrecht anwendbar gewesen wäre oder wenn - bei Entziehungen in Westdeutschland und West-Berlin - bei der dortigen rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung unberücksichtigt gebliebene Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet berücksichtigt worden wären (BT-Drs. 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 15 m.w.N.). Ob im Beitrittsgebiet belegene Gegenstände des Betriebsvermögens bei der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung berücksichtigt wurden, ist eine tatsächliche Frage, deren Beantwortung nicht davon abhängt, ob die Entziehungsmaßnahme sich gegen das Unternehmen selbst oder gegen die Beteiligung daran richtete.
Der danach erforderlichen Rückgabe der entzogenen Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz (als dem Vermögensgesetz) steht eine Wiedergutmachung der Anteilsentziehung durch eine Entschädigung gleich. Entscheidend ist allein, dass die Entziehung nach einem solchen Gesetz wiedergutgemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 16).
Aus den Feststellungen des angegriffenen Urteils geht weder eine Rückgabe entzogener Anteile noch eine Entschädigung dafür hervor. Die erforderliche Feststellung der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung lässt sich auch nicht durch die Urteilserwägungen zum Vorliegen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts im Sinne der rückerstattungsrechtlichen Vermutungsregel des Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin Teil I S. 221) - REAO - ersetzen. § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG verlangt, dass der entzogene Vermögenswert entweder nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugeben ist oder bereits nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben wurde. Das Bestehen eines Rückgabeanspruchs genügt danach nur, wenn eine nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG rückgängig zu machende Schädigung im Beitrittsgebiet vorliegt. Dann kann im vermögensrechtlichen Verfahren auch über die Restitution des Unternehmens oder der Beteiligung entschieden werden. Bei Unternehmens- oder Anteilsentziehungen außerhalb des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes wie bei der Entziehung der in West-Berlin belegenen Anteile an der O. & K. AG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50) fordert § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG dagegen eine "bereits" vollzogene Rückgabe nach einem "anderen" Gesetz, etwa nach dem alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht. Dass der entzogene Vermögenswert nach einem solchen Gesetz zurückzugeben (gewesen) wäre, reicht also nicht aus. Vielmehr knüpft das Gesetz an das Ergebnis der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung an.
Gegen eine erweiternde Auslegung, die bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder West-Berlin anstelle der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung eine Rückerstattungsberechtigung genügen lässt, spricht auch das systematische Verhältnis von Rückerstattungs- und Vermögensrecht. Die in Ziffer 4c der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl. 1990 II S. 1386) begründete Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des Rückerstattungsrechts auf das Beitrittsgebiet zu erstrecken, hat der Gesetzgeber erfüllt, ohne die bereits abgelaufenen Antragsfristen nach diesem Recht neu zu eröffnen. Stattdessen hat er im Vermögensgesetz Regelungen geschaffen, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beitrittsgebiets für dort erlittene verfolgungsbedingte Vermögensverluste eine dem Rückerstattungsrecht im Wesentlichen gleichwertige Wiedergutmachung vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 48 zu § 1 Abs. 6 VermG). § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zielen auf eine wirtschaftliche Gleichstellung der im Beitrittsgebiet Geschädigten mit denjenigen, denen Vermögenswerte im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts entzogen worden waren und die deshalb ihre Ansprüche bereits nach den Vorschriften des alliierten und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts geltend machen konnten (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 a.E. und vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 <291>; vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - VIZ 1995, 644 f. = juris Rn. 14). Das Erfordernis der Rückgabe nach solchen Vorschriften in § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG soll durch die Anknüpfung an das Ergebnis der damaligen Wiedergutmachungsverfahren gerade keine Überprüfung bereits bestands- oder rechtskräftiger Wiedergutmachungsentscheidungen eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - VIZ 1995, 644 f. = juris Rn. 16). Ebenso wie § 1 Abs. 6 VermG ermöglicht er keine erneute oder nachträgliche Geltendmachung der bereits dem Rückerstattungsrecht unterfallenden Anteils- oder Unternehmensentziehungen und gebietet keine Korrektur darauf bezogener Wiedergutmachungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 <291 f.> und vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 35, jeweils zu § 1 Abs. 6 VermG).
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht das Rückgabeerfordernis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG nicht im Widerspruch zu § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG. Dieser schließt eine Entschädigung nur für diejenigen Vermögensverluste aus, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Ließ die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung einer Unternehmens- oder Anteilsentziehung die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des früheren Betriebsvermögens unberücksichtigt, wurde für deren Verlust noch keine rückerstattungsrechtliche Leistung erbracht, sodass § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG eine die Unternehmens- oder Anteilsrückgabe ergänzende Bruchteilsrestitution dieser Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG oder, bei Eingreifen von Restitutionsausschlussgründen, eine Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1 NS-VEntschG nicht ausschließt. Nur soweit die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsleistung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte, greift § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ein, weil dann bereits geschehen ist, was § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nachzuholen bezweckt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 19; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5).
Der Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verlangt ebenfalls nicht, eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung in den Fällen der Entziehung von (Beteiligungen an) West-Unternehmen schon dann anzunehmen, wenn der entzogene Vermögenswert - hypothetisch - nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückzugeben gewesen wäre. Vielmehr entspricht das Erfordernis der bereits vollzogenen Wiedergutmachung nach einem solchen Gesetz dem Zweck der Bruchteilsrestitution, die rückerstattungs- oder vermögensrechtliche Rückgabe entzogener Unternehmen und Beteiligungen durch eine anteilige Rückgabe der bei dieser Wiedergutmachung unberücksichtigt gebliebenen Gegenstände des früheren Betriebsvermögens im Beitrittsgebiet zu ergänzen. Dagegen bezweckt § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht, das Niveau der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung nachträglich anzuheben. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, soll § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG die Betroffenen nicht schlechter, aber auch nicht besser stellen, als sie bei Geltung des alliierten Rückerstattungsrechts - auch - im Beitrittsgebiet gestanden hätten (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50 und BT-Drs. 13/7275 S. 44). Bei der Entziehung von (Beteiligungen an) West-Unternehmen mit Vermögensgegenständen - oder Tochterunternehmen mit Vermögensgegenständen - im Beitrittsgebiet dient die ergänzende Bruchteilsrestitution der Vervollständigung der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung durch die Einbeziehung seinerzeit unberücksichtigt gebliebener, im Beitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände. Vom Gesetzeszweck der Ergänzung einer solchen Unternehmens- oder Anteilsrestitution wäre eine "Nachbesserung" der (unter das Rückerstattungsrecht fallenden) Entscheidung über die Unternehmens- oder Anteilsrückgabe selbst nicht gedeckt.
Der Einwand der Klägerin, rückerstattungsrechtliche Ansprüche seien häufig nicht durchgesetzt worden, wenn der neue Unternehmensinhaber den Sitz in das Beitrittsgebiet verlegt oder sich der Großteil des Betriebsvermögens dort befunden habe, rechtfertigt keine dem Wortlaut und Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG widersprechende Auslegung. In den Fällen, in denen ein in Westdeutschland oder West-Berlin entzogenes Unternehmen anschließend in das Beitrittsgebiet verlegt worden war, schloss das Rückerstattungsrecht zwar eine Naturalrestitution und den daran anknüpfenden Anspruch auf Kaufpreisnachzahlung aus, billigte dem Betroffenen aber Sekundäransprüche zu (dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 39 m.N. zur rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung). Bei Unternehmen, die über zahlreiche Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügten, ihren Sitz aber im Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts hatten, war eine Unternehmensrückgabe möglich, auch wenn sie nicht immer lohnend erscheinen mochte. Dass manche Geschädigten sich wegen der Unabsehbarkeit der späteren Entwicklung gegen eine Durchsetzung ihrer Ansprüche entschieden haben mögen, hindert den Gesetzgeber nicht, an das Ergebnis der den Betroffenen möglichen Anspruchsdurchsetzung anzuknüpfen. Eine solche Regelung ist weder sachwidrig noch sonst willkürlich.
Auch im Übrigen ist die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, die die Bruchteilsrestitution bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener (Anteile an) Unternehmen von deren rückerstattungsrechtlicher Wiedergutmachung abhängig macht, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie gewährleistet, dass die Wiedergutmachung verfolgungsbedingter Verluste von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sich unabhängig von der Belegenheit des Unternehmens, der Anteile daran und der zum früheren Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände in Ost- oder Westdeutschland am Wiedergutmachungsniveau des alliierten Rückerstattungsrechts orientiert. Waren das Unternehmen oder die Beteiligung daran und die Vermögensgegenstände des Unternehmens in Westdeutschland oder West-Berlin belegen, konnte der Berechtigte seine Ansprüche rückerstattungsrechtlich durchsetzen. Waren sie im späteren Beitrittsgebiet belegen, gewährleisten § 1 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG eine wirtschaftlich gleichwertige Wiedergutmachung. War das Unternehmen oder die Beteiligung in Westdeutschland oder West-Berlin, der Großteil der Vermögensgegenstände aber im späteren Beitrittsgebiet belegen, konnte die Rückgabe oder Entschädigung des Unternehmens oder der Beteiligung nach Rückerstattungsrecht geltend gemacht und durch die Bruchteilsrestitution der Vermögensgegenstände ergänzt werden. Damit konnten alle vergleichbar Betroffenen bei Ausschöpfen ihrer rechtlichen Möglichkeiten eine vergleichbare Wiedergutmachung erreichen.
b) Unabhängig vom Erfordernis der Rückgabe der entzogenen West-Berliner Beteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG wendet das angegriffene Urteil die Vorschrift außerdem unrichtig an, soweit es eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin auch im Umfang der bereits vor der Gründung der F. GmbH entzogenen Aktienanteile an der O. & K. AG bejaht. Seine Annahme, eine mittelbare Beteiligung könne bereits vor ihrer Begründung durch den Zugriff auf Anteile am (späteren) Beteiligungsunternehmen entzogen werden, trifft nicht zu.
§ 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG beschränkt die Bruchteilsrestitution bei Anteilsentziehungen auf die Vermögensgegenstände, die "mit" der Unternehmensbeteiligung entzogen oder später mit Mitteln des Unternehmens beschafft wurden. Die Höhe des Bruchteilsrestitutionsanspruchs bestimmt sich nach dem Umfang der Beteiligung im Zeitpunkt der Entziehung. Das gilt auch für mittelbare Beteiligungen nach Teilsatz 2 der Vorschrift. Das Aufstocken einer Unterbeteiligung nach der Entziehung von Anteilen am Beteiligungsunternehmen kann den durch die Anteilsentziehung begründeten Bruchteilsrestitutionsanspruch nicht erhöhen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8). Erst recht kann der Erwerb einer neuen Unterbeteiligung nach der Entziehung keinen solchen Anspruch begründen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 5). Werden die Anteile am Beteiligungsunternehmen teils vor und teils nach der Begründung der Unterbeteiligung entzogen, kann ein Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen der Entziehung der mittelbaren Beteiligung nur bezüglich der seit ihrer Begründung entzogenen Anteile am Beteiligungsunternehmen und nur in deren Umfang bestehen.
Aus der Erstreckung der Bruchteilsrestitution auf die nach der Entziehung mit Mitteln des Unternehmens beschafften Gegenstände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und Satz 6 VermG folgt nichts anderes. Daraus könnten sich allenfalls Bruchteilsrestitutionsansprüche bezüglich der hinzuerworbenen Anteile selbst ergeben, nicht jedoch bezüglich der Vermögensgegenstände des Unternehmens, an dem die Anteile erworben wurden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8 und vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 6).
Entgegen dem angegriffenen Urteil gebietet der Wiedergutmachungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine andere Beurteilung. Er rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme eines umfassenden Surrogatanspruchs. Wie bereits dargelegt, soll die Bruchteilsrestitution Personen, die ihre Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen in der NS-Zeit verfolgungsbedingt verloren haben, bezüglich der Vermögensverluste im Beitrittsgebiet nicht schlechter stellen, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze gestanden hätten (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50). Diese Gesetze erstreckten den Rückerstattungsanspruch bei der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens auch auf die nach der Entziehung aus dessen Mitteln beschafften Vermögensgegenstände, erlaubten aber nicht - darüber hinaus - einen Durchgriff auf Vermögensgegenstände einer Tochtergesellschaft, deren Anteile das Unternehmen erst nach der Entziehung erworben hatte (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 8 mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 USREG, Art. 25 Abs. 3 BrREG, Art. 26 Abs. 4 REAO).
Für die geltend gemachte Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung der mittelbaren Beteiligung der Rechtsvorgänger der Klägerin an der F. GmbH sind danach allein die seit deren Gründung im September 1936 entzogenen Anteile an der O. & K. AG maßgeblich, soweit deren Entziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz als dem Vermögensgesetz wiedergutgemacht wurde (vgl. oben S. 9 ff.). Bei der Begründung der mittelbaren Beteiligung beliefen sich die Anteile der Rechtsvorgänger der Klägerin an der O. & K. AG nach den revisionsrechtlich bindenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen noch auf Aktien im Nennwert von 500 000 oder 600 000 RM. Mangels genauerer Feststellungen ist von der Mindesthöhe der Beteiligung im Nennwert von 500 000 RM auszugehen, die 5,38 % des gezeichneten Kapitals der Aktiengesellschaft entspricht. Die Berechtigtenfeststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG kann - wie die nach § 1 Abs. 6 VermG - nur an einen nachgewiesenen Vermögensverlust und nicht schon an dessen Möglichkeit oder Schätzung anknüpfen. Die Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO bezieht sich allein auf die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes. Sie erübrigt nicht den Nachweis, dass ein solcher Verlust eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 = juris Rn. 18 f.).
c) Das Verwaltungsgericht hat den Umfang der entzogenen mittelbaren Beteiligung der Rechtsvorgänger der Klägerin an der F. GmbH zu Recht nicht allein nach dem 10%igen Gesellschaftsanteil der O. & K. AG berechnet, sondern diesem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG anteilig den 90%igen Gesellschaftsanteil der G. AG hinzugerechnet. Dabei hat es aber unzutreffend die maximale bis zum 8. Mai 1945 erreichte Beteiligungsquote für maßgeblich gehalten, statt - richtig - auf die Beteiligungsquote abzustellen, die im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren Beteiligung erreicht war.
§ 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG sieht eine Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung nur vor, wenn das Beteiligungsunternehmen mehr als 20 % der Anteile des Unternehmens hielt, an dem die mittelbare Beteiligung bestand. Bei der Berechnung der Anteilsquote des Beteiligungsunternehmens sind den von ihm selbst gehaltenen Anteilen (§ 16 Abs. 2 AktG) unter anderem diejenigen fiktiv hinzuzurechnen, die seinen Treuhändern oder von ihm abhängigen - weiteren - Unternehmen gehören (§ 16 Abs. 4 AktG; dazu vgl. Bayer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2016, § 16 Rn. 1 und 43). Die G. AG war seit der Gründung der F. GmbH von der O. & K. AG abhängig, weil nach § 17 Abs. 2 AktG eine Abhängigkeit vom Mehrheitsgesellschafter zu vermuten ist und die G. fabrik AG zu mehr als 90 % von der O. & K. AG gehalten wurde.
Anders als im Konzernrecht sind die Anteile der abhängigen Gesellschaft dem Beteiligungsunternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG allerdings nur quotal, nämlich entsprechend der eigenen Beteiligung am abhängigen Unternehmen zuzurechnen. Die volle konzernrechtliche Zurechnung bezweckt, eine Umgehung der an die Mehrheitsbeteiligung anknüpfenden Vorschriften durch eine Aufteilung auf mehrere abhängige Rechtsträger zu verhindern (Windbichler, in: Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz, Großkommentar, 5. Aufl. 2017, § 16 Rn. 25 und 31 f.). Dagegen soll die Verweisung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG auf § 16 Abs. 2 und 4 AktG verhindern, dass eine Bruchteilsrestitution schon wegen - womöglich verfolgungsbedingter - Treuhandkonstruktionen und Anteilsübertragungen auf verschiedene vom Verfolgten abhängige Rechtsträger scheitert. Dies spricht ebenso wie der systematische Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG und dem vermögensrechtlichen Konnexitätsgrundsatz für eine quotale Zurechnung, die den mit der Anteilsentziehung einhergehenden Vermögensverlust abbildet. Maßgebend ist wiederum die Anteilsquote im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren Beteiligung. Auf ein späteres Aufstocken von Anteilen am Unternehmen kommt es aus den oben (Rn. 37 ff.) erläuterten Gründen ebenso wenig an wie auf einen nachträglichen Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an anderen Anteilsinhabern. Der Gesellschaftsanteil der G. AG an der F. GmbH darf dem von der O. & K. AG unmittelbar gehaltenen 10%igen Anteil an dieser Gesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG daher nur in Höhe der Quote zugerechnet werden, die im Zeitpunkt der Entziehung der den Rechtsvorgängern der Klägerin im September 1936 noch verbliebenen Aktien an der O. & K. AG bestand.
2. Auf der Grundlage der revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz erweist sich das angegriffene Urteil auch nicht - zumindest teilweise - als im Ergebnis richtig. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, dass jedenfalls ein Teil der entzogenen Beteiligung in der Nachkriegszeit zurückgegeben worden wäre. Zwar gehen aus den Akten Wiedergutmachungsanträge wegen der Entziehung von Aktien der Rechtsvorgänger der Klägerin an der O. & K. AG hervor, die zumindest teilweise bei der Gründung der F. GmbH 1936 noch vorhandene Aktien betrafen, etwa Aktien der Frau M. B., geb. O., im Nennwert von 102 000 RM, die im August 1939 zur Begleichung der Judenvermögensabgabe veräußert wurden. Das Ergebnis der Wiedergutmachungsverfahren lässt sich aber weder dem angegriffenen Urteil noch den von ihm in Bezug genommenen Akten entnehmen. Danach war das Wiedergutmachungsverfahren betreffend das Aktienpaket der Frau B. - (150 WGK) 62 WGA 1365/55 (131/57) - nicht Gegenstand des nur in den weiteren Verfahren - (150 WGK) 62 WGA 1364/55 (129/57) und (150 WGK) 62 WGA 1366/55 (133/57) - geschlossenen Teilvergleiches vom 14. Juli 1960 und des diese Verfahren abschließenden rechtskräftigen Beschlusses des Kammergerichts vom 27. März 1961 - 3 W 2121/60 -. Ob und mit welchem Ergebnis A. O., der erfolglos die Rückgabe der A. M. O. entzogenen Aktien beantragt hatte und dem die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vorbehalten worden war, solche Ansprüche geltend gemacht hat, geht aus den Akten nicht hervor. Auch der Entscheidung des U.S. Court of Appeals for the Eleventh Circuit vom 3. August 2004 - No. 03-11880 - ist nicht zu entnehmen, ob und inwieweit den Rechtsvorgängern der Klägerin bereits rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden.
3. Ohne weitere Aufklärung des Gegenstands und des Ergebnisses der Wiedergutmachungsverfahren kann über die Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin nicht abschließend entschieden werden. Gründe, aus denen ihre Berechtigung unabhängig davon zu verneinen wäre, liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsnachfolge der Klägerin in etwaige vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Entziehung der mittelbaren Beteiligung und - im Ergebnis - auch eine wirksame Anmeldung dieser Ansprüche zu Recht bejaht. Zwar war die von ihm angeführte Globalanmeldung 1 unwirksam, weil sie keine zu den zurückverlangten Vermögenswerten hinführenden Angaben enthielt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 - BVerwGE 119, 145 = juris Rn. 35, 38 ff.). Die erforderliche Individualisierbarkeit ergibt sich nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen aber aus der Globalanmeldung 3 und deren Bezugnahme auf bestimmte Archivakten, hier die Akten des Ministeriums der Finanzen, Nr. 3138 bis 3857. Die darin enthaltene Korrespondenz aus der Besatzungszeit führt zu den anteilig zurückverlangten Vermögenswerten hin, lässt deren Belegenheit in I. erkennen und gibt einen Hinweis auf die Entziehung einer jüdischen mittelbaren Beteiligung an einem von der O. & K. AG und der G. AG gehaltenen Unternehmen.
Dass die verfahrensgegenständlichen Teilflächen noch nicht vermessen wurden, steht der Bruchteilsrestitutionsberechtigung und der im Fall des Schwimmbad-Grundstücks daraus abgeleiteten, gegebenenfalls auf § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG zu stützenden Entschädigungsberechtigung nicht entgegen. Ebenso wie die volle Restitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 <73>; Beschlüsse vom 13. August 1998 - 7 B 249.98 - juris Rn. 3 und vom 1. September 2003 - 7 B 32.03 - juris Rn. 8) setzt auch die Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nur voraus, dass die betreffende Fläche nach sachenrechtlichen Maßstäben hinreichend bestimmt definiert wird. Das ist im angegriffenen Urteil unter Bezugnahme auf die Eintragungen in der Flurkarte geschehen.
Im zurückverwiesenen Verfahren wird daher zunächst zu klären sein, ob die Entziehung der Aktien an der O. & K. AG, die den Rechtsvorgängern der Klägerin bei der Gründung der F. GmbH im September 1936 noch zustanden, aufgrund eines nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetzes wiedergutgemacht wurde, und ob dabei das im Beitrittsgebiet belegene Betriebsgrundstück der F. GmbH unberücksichtigt blieb. Sind beide Fragen zu bejahen, errechnet sich der Umfang der Bruchteilsrestitutionsberechtigung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG - wie folgt: Zunächst ist der Zeitpunkt der Entziehung der wiedergutmachungsrechtlich (ohne Berücksichtigung der Betriebsgrundstücke der F. GmbH) zurückgegebenen oder entschädigten Anteile der Rechtsvorgänger der Klägerin an der O. & K. AG zu bestimmen. Dann ist zu ermitteln, welche Anteilsquote an dieser Gesellschaft sich aus den betreffenden Aktien für den Entziehungszeitpunkt ergibt. Von dieser Quote sind 10 % für die unmittelbare Beteiligung der O. & K. AG an der F. GmbH anzusetzen. Für die von der G. AG gehaltenen Anteile sind ihnen 90 % der eben umschriebenen Anteilsquote, multipliziert mit der im Entziehungszeitpunkt bestehenden Anteilsquote der O. & K. AG an der G. AG, hinzuzurechnen.
Sollten den Rechtsvorgängern der Klägerin die ihnen bei der Gründung der F. AG noch zustehenden Aktien in mehreren Paketen zu verschiedenen Zeitpunkten entzogen worden sein, ist diese Prüfung und Berechnung für jeden der Entziehungszeitpunkte durchzuführen und sind die jeweiligen Ergebnisse zu addieren. Lässt sich der Zeitpunkt der Entziehung nicht genauer eingrenzen als im angegriffenen Urteil, kann der Berechnung mangels genauerer Feststellungen zur Anteilsquote der O. & K. AG an der G. AG im maßgeblichen Zeitpunkt nur die festgestellte Mindesthöhe dieser Quote seit September 1936, also - unstreitig - 91,8 %, zugrunde gelegt werden.