...Die Beklagte erhebt im Revisionsrechtszug insoweit mit Recht keine Einwendungen mehr, mit denen sie allerdings nicht gemäß § 17a Abs. 5 GVG ausgeschlossen wäre, da die Vorinstanzen über ihre entsprechende vor dem Landgericht erhobene Rüge nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab entschieden haben (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 370 ff). 12 2....