...verweist bloß darauf, dass ihr Fall "nicht mit den Brustvergrößerungsfällen zu vergleichen" sei, ohne die auch vom LSG zitierte Rspr des erkennenden Senats auch nur zu benennen. 12 Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rspr in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen...