...Der Dienstgerichtshof hätte daher den Einwendungen des Antragstellers, diese Zahlen seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermittlung leide unter methodischen Mängeln, etwa weil es unterschiedliche Zählweisen bei den verschiedenen Senaten gebe, nachgehen müssen. 35 Dass sich dieser Rechtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat, kann revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden....