Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.09.2017


BGH 07.09.2017 - RiZ (R) 2/15

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Dienstgericht des Bundes
Entscheidungsdatum:
07.09.2017
Aktenzeichen:
RiZ (R) 2/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:070917URIZ.R.2.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 28. März 2017, Az: RiZ (R) 2/15, Beschlussvorgehend BGH, 2. Dezember 2015, Az: RiZ (R) 2/15, Beschlussvorgehend Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, 17. April 2015, Az: DGH 2/13, Urteilvorgehend Dienstgericht Karlsruhe, 4. Dezember 2012, Az: RDG 6/12, Urteilnachgehend BVerfG, 9. März 2018, Az: 2 BvR 174/18, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.

2. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist aber dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt.

3. Die tatsächlichen Erledigungszahlen anderer Richter können nicht mehr als einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachgerecht erledigen lässt, wenn zudem festgestellt werden kann, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht werden.

Tenor

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K.    .

2

Mit Vermerk vom 12. Oktober 2011 teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihm im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

3

Am 26. Januar 2012 erließ sie den folgenden, dem Antragsteller zugestellten Bescheid:

"Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG:

Sehr geehrter Herr S.          ,

die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herrschender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82 - NJW 1983, 62 - juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahre 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht.

        U-Verfahren

                 

Erledigungen

Offene Verfahren

Überjährige

Verfahren

2008   

ROLG S.

43    

76    

23    

        

OLG gesamt   

74,7         

61,9         

9,5       

2009   

ROLG S.

58    

98    

23    

        

OLG gesamt

71,2         

66,0         

15,7         

2010   

ROLG S.

48    

127     

60    

        

OLG gesamt

71,4         

64,4         

17,7         

2011   

ROLG S.

37    

88    

22    

        

OLG gesamt

74,6         

61,6         

14,3         

Quelle:

Eingänge, Offene und überjährige Verfahren 2008 - 2010: Erledigungsstatistik des OLG

Eingänge 2011 und Erledigungen 2008 - 2011: Hades Zivil

Nach § 26 Abs. 2 DRiG halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte.

Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlängerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen eine auf Ihr Gesuch verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht gestattet hat.

Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 - DRiZ 1999, 141 <144> m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.)."

4

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 zurückwies.

5

Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig sind. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Das Anhalten zu vermehrten Erledigungen sei mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Dem Richter werde nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben, und auf ihn auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt. Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs und zur Zurückverweisung.

7

I. Der Prüfungsantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat einen Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG gestellt.

8

Soweit der konkret gestellte Antrag nicht nur dahin geht, die Unzulässigkeit des Bescheids oder einzelner Formulierungen festzustellen, sondern weitergehende Formulierungen zur Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck des Bescheids enthält, ist er zwar unzulässig. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-LRiStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. Die zu weitreichenden Formulierungen führen aber nicht zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, und das Rechtsschutzziel, auf das es allein ankommt, lässt sich den Anträgen entnehmen, abgesehen davon, dass mit dem zweiten Hilfsantrag auch ein Antrag ohne über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Formulierung gestellt ist.

9

II. Die Zurückweisung der Berufung durch den Dienstgerichtshof hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte der Dienstgerichtshof den Prüfungsantrag nicht für unbegründet erachten dürfen.

10

1. Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Rechtsweg zu den Dienstgerichten findet statt, wenn ein Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte ist aus diesem Grund sowohl hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes (auf Maßnahmen der Dienstaufsicht) als auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes (auf Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit) beschränkt. Die weitergehende Rechtmäßigkeitskontrolle von Maßnahmen der Dienstaufsicht obliegt den Verwaltungsgerichten. Die beschränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 93).

11

2. Das gilt auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht, die sich auf das Arbeitspensum eines Richters beziehen.

12

a) Auch die Arbeitsleistung des Richters in quantitativer Hinsicht unterliegt der Dienstaufsicht und ist ihr nicht von vornherein entzogen. Das folgt schon aus § 26 Abs. 2 DRiG. Danach umfasst die Dienstaufsicht ausdrücklich auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

13

Der angefochtene Bescheid enthält einen solchen Vorhalt. Dem Antragsteller wird nach der Auslegung des Dienstgerichtshofs vorgehalten, dass seine Erledigungszahlen deutlich hinter denjenigen anderer am Oberlandesgericht K.        tätiger Richter zurückbleiben, und die Zahl seiner überjährigen Verfahren den Durchschnittswert der beim Oberlandesgericht K.      tätigen Richter deutlich übersteigt. An diese Auslegung des Tatrichters ist das Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 18; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25).

14

Mit diesem Vorhalt wird dem Antragsteller eine quantitativ unbefriedigende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenvergleich gemacht. Der Bescheid weist der Statistik allerdings einen besonderen Stellenwert zu. Er bezieht sich nicht nur für den geschuldeten Einsatz auf ein durchschnittliches Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter, sondern listet daran anschließend Erledigungszahlen, offene Verfahren und überjährige Verfahren auf. Seinem Sinn nach geht er aber darüber hinaus. Er hält dem Antragsteller eine ungenügende Erledigung und damit eine ungenügende quantitative Arbeitsleistung vor. Im Bescheid kommt das trotz des Hinweises auf ein Durchschnittspensum und der Aufnahme der Tabelle mit Erledigungszahlen auch dadurch zum Ausdruck, dass von einem unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen wird und davon, dass der Antragsteller weniger erledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung eines Halbtagsrichters/einer Halbtagsrichterin entsprochen habe.

15

Zusammen mit der Tabelle, in der die Zahl der offenen und der "überjährigen" Verfahren festgehalten ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller eine quantitativ unzureichende Arbeitsleistung erbringt, so dass im Verhältnis zu anderen Richterinnen und Richtern deutlich mehr offene Verfahren und damit Arbeitsreste und Rückstände entstanden sind.

16

b) Der Vorhalt und das Anhalten zu einer unverzögerten Erledigung beeinträchtigt den Antragsteller grundsätzlich nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.

17

aa) Wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist allein die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht vollständig entzogen. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.). Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten und sind deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien Raum einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 243 mwN). Der Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1977 - RiZ (R) 1/77, BGHZ 69, 309, 313).

18

Dagegen ist die richterliche Unabhängigkeit nicht schon allein dann beeinträchtigt, wenn der Richter unmittelbar oder mittelbar mit dem Vorhalt zu einer Änderung seiner Arbeitsweise veranlasst wird. Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 244 mwN).

19

bb) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05,NJW-RR 2007, 281 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Darin liegt weder eine irgendwie geartete Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch, den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Ebenso wenig bedeutet die Aufforderung, geringere Rückstände auflaufen zu lassen, für sich allein den Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen. Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, aber nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben.

20

Es geht vielmehr um eine der Dienstaufsicht unterliegende Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Amtsgeschäfte des Richters. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken, ist eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines Richters genommen werden und er angehalten werden, seine Arbeitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 19).

21

cc) Allerdings gibt es eine Grenze, von der an einem Richter mit Rücksicht auf seine von Verfassungs wegen geschützte Unabhängigkeit Rückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist. Würde der Richter gleichwohl wegen der entstehenden Rückstände dienstaufsichtlichen Maßnahmen ausgesetzt, so würde er zu einer Arbeitsweise gedrängt, bei der die Erledigung um ihrer selbst willen im Vordergrund stünde. Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren. Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

22

Die hiernach von der Dienstaufsicht zu respektierende Grenze bestimmt das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung eigenständig mit Blick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht - wie der Antragsteller für richtig hält - nach den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

23

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, welche Arbeitsleistung dem Richter in allgemein dienstrechtlicher Hinsicht zumutbar ist. Von der Grenze, ab der der Vorhalt von Rückständen und unzureichender Erledigung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, unterscheidet das Dienstgericht des Bundes die Frage, ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, als Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Wird er an Maßstäben gemessen, die etwa im Vergleich zum übrigen öffentlichen Dienst und der dortigen Arbeitszeit überzogen sind, ist eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) und darf aus diesem Grund nicht getroffen werden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17 f.). Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist damit aber nicht, jedenfalls nicht notwendig, verbunden. Die Grenze der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigt werden könnte (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

24

Diese Grundsätze gelten für Beurteilungen und für ausdrücklich als solche bezeichnete Maßnahmen der Dienstaufsicht gleichermaßen. Auch dienstliche Beurteilungen sind Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04, BGHZ 162, 333, 338). Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21.; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35) oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs- und Arbeitsrestezahlen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34) die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden kann.

25

In dem so vorgenommenen Vergleich liegt auch nicht deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, weil dem Richter entweder strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt zum Vorwurf gemacht und damit keine Verletzung von Dienstpflichten vorgeworfen würde (so Wittreck, NJW 2012, 3287, 3290). Dass dem Richter mit einem Vergleich mit der Erledigung anderer Richter in der Sache mittelbar nur entweder strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt "vorgeworfen" werden würden, verkennt schon im Ausgangspunkt, dass auch andere Ursachen hinter einer weit unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung liegen können. Die in dem Vorhalt von Rückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeutet nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Vielmehr ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Rückstände gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse sind. Dem entgegenzuwirken, ist aber eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Die richterliche Unabhängigkeit schützt das Interesse der Parteien an einer sachgerechten, unbeeinflussten Entscheidung, nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Richters, soweit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung im Dezernat des Richters führt. Das Interesse der Parteien an einer sachgerechten Erledigung beinhaltet auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und an einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters.

26

Wenn die Leistung aus Gründen der "strukturellen Langsamkeit" in dem Sinn, dass die Menschen unterschiedlich leistungsfähig sind und deshalb nicht jeder die Durchschnittsleistung erbringen kann, nicht erbracht werden kann, und dies vorgehalten wird, beeinträchtigt der Vorhalt die richterliche Unabhängigkeit nicht. Für die Frage, ob die Maßnahmen der Dienstaufsicht als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu werten sind, kommt es nicht auf die individuelle Belastbarkeit des Richters an, sondern - wie oben ausgeführt - darauf, ob ihm ein Arbeitspensum abverlangt wurde, das sich allgemein nicht mehr sachgerecht hätte erledigen lassen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 40). Ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, ist eine Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), die aufgrund der Beschränkung des Anfechtungsgrunds im Prüfungsverfahren auf die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht von den Dienstgerichten, sondern den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.

27

Der Vorhalt unterdurchschnittlicher Erledigungen ist auch nicht notwendig ein Mittel, unzulässige Einzelweisungen zur "strafferen" Verhandlungsführung, zum Verzicht auf Beweisaufnahmen u. a. m. zu vermeiden und dennoch im Ergebnis Einfluss auf die Rechtsprechung des Richters zu nehmen, weil dem betroffenen Richter nur die Möglichkeiten bleiben, schlicht mehr zu arbeiten, um im Ergebnis durchschnittlich produktiv zu sein, und seine wöchentliche Arbeitszeit unzulässig zu steigern, oder unsorgfältig zu arbeiten (so Wittreck NJW 2012, 3287, 3291). Der Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer zeigt, dass eine vergleichbare tatsächliche Belastung von anderen Richtern ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 421).

28

c) Die Feststellung des Dienstgerichtshofs, dem Antragsteller werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, ist aber in einem entscheidenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei getroffen.

29

aa) Der Dienstgerichtshof hat diese Feststellung nicht nur auf die deutlich höheren durchschnittlichen Erledigungszahlen und die deutlich niedrigere durchschnittliche Zahl der offenen bzw. überjährigen Verfahren der anderen Richter am Oberlandesgericht gestützt, sondern auch auf die anderer Richter im selben Senat und auf die eigenen Angaben des Antragstellers in seiner Überlastungsanzeige vom 31. Oktober 2011 an die Senatskollegen. Damit liegt es auch eher fern, dass das von anderen Richtern zu Leistende hier deshalb niedriger anzusetzen ist, weil in den Senaten, denen der Antragsteller angehört, besondere Zuständigkeiten bestehen, die eine geringere Erledigungszahl bedingen. Solche Spezialzuständigkeiten sind aber auch nicht behauptet. Vielmehr verweist der Antragsteller selbst darauf, dass er weniger als andere Richter erledigt, ohne dass er diesen ein pflichtwidriges Verhalten unterstellt.

30

Dem Antragsteller wurde dabei nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs keineswegs - was auch nicht zulässig wäre - nur eine Abweichung von Durchschnittswerten vorgehalten, sondern dass er deutlich weniger Verfahren als andere Richter erledigt, erheblich mehr offene Verfahren und erheblich mehr überjährige Verfahren hat, also seine Arbeitsleistung, gemessen am Pensum, das andere Richter erledigen, erheblich geringer ist.

31

Dass der Dienstgerichtshof für die Bestimmung, ob dem Antragsteller ein Pensum abverlangt wird, das sich auch von anderen Richtern nicht sachgerecht erledigen lässt, auf die durchschnittlichen Erledigungszahlen anderer Richter abgestellt hat, ist für sich allein nicht rechtsfehlerhaft. Allerdings darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass diese Zahlen nur angeben können, was andere Richter tatsächlich erledigen. Eine Zahl über die durchschnittliche Erledigung bildet schon nicht ab, ob die Erledigungszahl mit dem dienstrechtlich geschuldeten Mindesteinsatz oder mit einem überobligationsmäßigen Einsatz erreicht wird. Erst recht lässt sich daraus allein nicht entnehmen, ob die erledigten Verfahren sachgerecht erledigt worden sind. Die tatsächlichen Erledigungszahlen können daher nur einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachgerecht erledigen lässt, wenn zudem festgestellt werden kann, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht werden. Schon wegen der unterschiedlichen Zuschnitte von Dezernaten und der unterschiedlichen Arbeitsweisen in verschiedenen Spruchkörpern eines Gerichts wird sich daraus kein Punktwert, sondern allenfalls eine ungefähre Größe bestimmen lassen.

32

bb) Zu Unrecht hat sich der Dienstgerichtshof vor allem gehindert gesehen zu überprüfen, ob die Angaben in dem angefochtenen Bescheid darüber, was von anderen Richtern des Oberlandesgerichts K.      erledigt wird, zutreffen.

33

Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist im richterdienstgerichtlichen Verfahren zwar der Frage nicht nachzugehen, ob der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, etwa wegen sachlicher Unrichtigkeit, fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.). Hierüber ist vielmehr gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht zu befinden. Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleistung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefriedigend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

34

Die Zuständigkeit der Dienstgerichte ist dagegen betroffen, wenn zu ermitteln ist, ob der Vorhalt die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob dem Richter mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, ist daher von den Dienstgerichten zu ermitteln und festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 28; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35 ff.). Soweit zur Ermittlung dieses Pensums, das sich von anderen Richtern nicht sachgerecht erledigen lässt, unter anderem - wie hier - Durchschnittszahlen der tatsächlichen Erledigungsquote, zu den offenen Verfahren und den überjährigen Verfahren anderer Richter herangezogen werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 38), ist die Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte eröffnet. Der Dienstgerichtshof hätte daher den Einwendungen des Antragstellers, diese Zahlen seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermittlung leide unter methodischen Mängeln, etwa weil es unterschiedliche Zählweisen bei den verschiedenen Senaten gebe, nachgehen müssen.

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Dass sich dieser Rechtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat, kann revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden. Zwar ist die tatsächliche durchschnittliche Erledigungsquote und die Zahl der nicht erledigten bzw. überjährigen Verfahren anderer Richter des Oberlandesgerichts K.      nur ein Gesichtspunkt, den der Dienstgerichtshof zur Bestimmung dessen, was andere Richter sachgerecht erledigen, herangezogen hat. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Ermittlung der Durchschnittszahlen darauf Auswirkungen hat, selbst wenn die angegebenen Durchschnittszahlen eine erheblich höhere Arbeitsleistung anderer Richter als des Antragstellers ausweisen.

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3. Im weiteren Verfahren wird ggf. zu berücksichtigen sein, dass den in die Berechnung eingeflossenen Zahlen zu Erledigungen und Rückständen gleiche Eingangszahlen zugrunde liegen, dass bei der Ermittlung auf Richter vergleichbarer Position abzustellen ist (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17) und dass Durchschnittszahlen für das, was sich von anderen Richtern sachgerecht erledigen lässt, entgegen dem Eindruck, den der angefochtene Bescheid erweckt, nur ein Anhaltspunkt sein können. Zur Feststellung, was sich von anderen Richtern vergleichbarer Position sachgerecht erledigen lässt, kann der Dienstgerichtshof darüber hinaus ggf. auch auf eigene Erfahrung zurückgreifen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 38).

Mayen     

      

Drescher     

      

Menges

      

Koch     

      

Gericke