...Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spreche zwar vieles dafür, dass das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nur für auf Naturschutzrecht gestütztes Handeln gelte, eine erweiternde Auslegung der Beteiligungsrechte im Hinblick auf das Aarhus-Übereinkommen sei aber auch nicht ausgeschlossen....